Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[94] – auch Geschäftsführer sein, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter[95] die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.[96]

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(1) Bestimmung der Unternehmenspolitik,
(2) Unternehmensorganisation,
(3) Einstellung von Mitarbeitern,
(4) Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
(5) Verhandlung mit Kreditgebern,
(6) Gehaltshöhe,
(7) Entscheidungen in Steuerangelegenheiten,
(8) Steuerung der Buchhaltung.

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      Hinweis

      Die Ermittlungsbehörden neigen insbesondere dann, wenn aus ihrer Sicht eine „starke“ Persönlichkeit ohne Organfunktion das „äußere Erscheinungsbild“ einer Gesellschaft (mit-)prägt, zur Annahme einer faktischen Organstellung. Vergessen wird hierbei allzu oft, dass solch „starke Auftritte“ auch andere – zuweilen in der Psychologie des Handelnden begründete – Ursachen als eine faktische Organstellung haben kann. Die Kriterien des BGH geben die Möglichkeit, sich mit dieser oft subjektiv geprägten Einschätzung der Ermittler anhand objektiver Anknüpfungspunkte auseinanderzusetzen; insbesondere wenn der Verteidiger bzw. Berater sich auf die „Sechs aus Acht“-Rechtsprechung des BayObLG (s.o.) bezieht, ergibt sich hier vielfach die Möglichkeit die vorschnelle Annahme einer faktischen Organstellung zumindest hinreichend zu erschüttern.

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      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drucks. 5/1319, S. 62; AnwK-StGB/Tsambikakis/Kretschmer § 14 Rn. 1 f.

       [2]

      Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Eidam Kap. 5 Rn. 308; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 3.

       [3]

      So die h.M., vgl. nur SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 24; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 12; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 8.

       [4]

      So MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54 m.w.N.

       [5]

      Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

       [6]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Gallas ZStW 80 (1968), 1, 22 f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

       [7]

      RGSt 25, 266, 270; BGHSt 6, 260, 262; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 10/11.

       [8]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 9.

       [9]

      Vgl. hierzu die Darstellung unter 1. Kap. Rn. 32 ff.

       [10]

      Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 6; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 56.

       [11]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

       [12]

      Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 82.

       [13]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

       [14]

      Die Zurechnung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG lässt, wie dem Wort „auch“ in Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen ist, die Verantwortlichkeit des Vertretenen unberührt. Selbstverständlich müssen bei dem Vertretenen die übrigen Strafbarkeits- bzw. Bebußbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es mangels Handlungs- und Deliktsfähigkeit bei Personenverbänden.

       [15]

      Die nachfolgenden Ausführungen gelten demnach ebenso für § 9 OWiG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich erwähnt wird.

       [16]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 76; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

       [17]