gemeint sind.[35] Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gem. § 14 Abs. 2 BGB „eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“.
158
Dazu gehören zunächst als sog. Personenhandelsgesellschaften:[36]
– | die OHG (§ 105 HGB): vertretungsberechtigt sind alle Gesellschafter (§ 125 HGB), |
– | die KG (§ 161 HGB): vertretungsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Komplementäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 170 HGB), |
– | die GmbH & Co. KG: vertretungsberechtigt ist die GmbH, für die deren Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ ist,[37] |
– | die EWIV („Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“):[38] die Vertretungsberechtigung ist in Art. 19 EWIV-VO geregelt.[39] |
159
Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören darüber hinaus:
– | die Partnerschaftsgesellschaft, PartG: vertretungsberechtigt ist jeder einzelne Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB), |
– | die GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt:[40] vertretungsberechtigt sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB). |
160
Nicht erfasst sind hingegen:
– | die nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR[41] |
– | der nicht-rechtsfähige Verein[42] |
– | die Vorgesellschaften juristischer Personen, wie z.B. die Vor-GmbH.[43] |
161
Auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Gesellschaft wirksam bestehen, was auch bei einem fehlerhaften, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag der Fall ist.[44] Andernfalls sind die Gesellschafter selbst Normadressaten. Das gleiche gilt für sonstige nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen. Daher kann z.B. der Vorstand eines nicht-rechtsfähigen Vereins, wenn er selbst Mitglied ist (andernfalls kommt Abs. 2 in Betracht), unmittelbar belangt werden.[45]
c) Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)
162
Gesetzliche Vertreter i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind solche Personen, deren Vertretungsrecht nicht auf Vollmachtserteilung oder vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar auf Gesetz beruht.[46]
163
Hierzu zählen neben Vertretern nach – in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden – familienrechtlichen Vorschriften[47] insbesondere auch die sog. Parteien kraft Amtes: der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB), der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) und der Zwangsverwalter (§ 152 ZVG).
164
Nicht erfasst sind hingegen der Sequester (vgl. z.B. §§ 848, 938 ZPO) sowie Abwickler und Liquidatoren, die Abs. 1 Nr. 1 unterfallen, weil die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung aus dem Register beibehält.[48]
3. Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)
165
In § 14 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass der Handelnde beauftragt ist, einen Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Leitender Angestellter), oder als sog. gewillkürter Vertreter ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung dem Betriebsinhaber obliegende Aufgaben wahrzunehmen.
a) Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)
166
Wird jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, die Leitung des Betriebes zu übernehmen, so haftet dieser (sog. Substitut) als Betriebsleiter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen (S. 2) oder eine öffentliche Stelle (S. 3) ist. Ein Betrieb ist entsprechend der gängigen Definition eine planmäßig und meist auch räumlich zusammenhängende Einheit mehrerer Personen und Sachmittel unter einheitlicher Leitung zur Erreichung des auf eine gewisse Dauer gerichteten arbeitstechnischen Zwecks, Güter oder Leistungen materieller oder immaterieller Art hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen.[49] Dabei braucht der verfolgte Zweck nicht wirtschaftlicher Art zu sein, sodass auch Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Krankenhäuser und karitative Einrichtungen unter den Betriebsbegriff fallen.[50]
167
Betriebsleiter ist derjenige, dem die Geschäftsführung eigenverantwortlich übertragen worden ist und der dementsprechend selbstständig an Stelle des Betriebsinhabers handelt.[51] Daran fehlt es, wenn der Beauftragte seine Entscheidungen mit dem Betriebsinhaber abstimmen muss.[52] Anders als in Nr. 2 genügt hier auch eine konkludente Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs.[53] Die bloße Beauftragung zur Betriebsleitung ist jedoch nicht ausreichend. Voraussetzung ist, dass der Betriebsleiter den Auftrag angenommen[54] und seine Stellung auch tatsächlich angetreten hat, weil nur dann der Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seine Verantwortlichkeit rechtfertigt.[55] Entscheidend für die Eigenschaft eines Betriebsleiters ist seine tatsächlich ausgeübte Funktion, nicht hingegen die jeweilige Bezeichnung.[56] Auch können mehrere Beauftragte einen Betrieb bzw. ein Unternehmen leiten.[57]
168
Dem Betriebsleiter stehen Personen gleich, die einen Teil eines Betriebs oder Unternehmens leiten. Ein „Teil“ kann sowohl ein Zweigbetrieb als auch die Abteilung eines Gesamtbetriebs (z.B. Einkauf, Vertrieb, Technik, Revision etc.) mit einer gewissen Selbstständigkeit und Bedeutung sein.[58] Auch hier ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion entscheidend.[59] Allein die Beaufsichtigung anderer Mitarbeiter und die verantwortliche Begleitung von Betriebsabläufen reichen nicht aus, um von einer eigenständigen Teilleitung des Betriebs zu sprechen. Vielmehr muss die Stellung im Betrieb so verantwortlich sein, dass die Übernahme von Aufgaben des Betriebsleiters als selbstverständlich erscheint. So können beispielsweise Vorarbeiter nicht unter Abs. 2 Nr. 1 2. Var. gefasst werden.[60] Als Abgrenzungskriterium kann die in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG enthaltene Umschreibung des leitenden Angestellten dienen.[61] Einer Aufsichtsperson ohne Leitungsbefugnis kann das beim Vertretenen vorliegende persönliche Merkmal nur unter den engeren Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zugerechnet werden.[62]
169
Der Betriebsleiter muss von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag erhalten haben.[63] Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, so sind zur Erteilung eines solchen Auftrags deren organschaftliche Vertreter berufen. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ist