Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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href="#ulink_ae01645e-c50f-5ce6-af7f-831124e6af23">Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts

       V.Doppelbestrafungsverbot

       VI.Die verfassungsrechtliche Absicherung von Verständigungen im Strafverfahren

       1.Das Grundsatzurteil

       2.Die von einer Verständigung betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzpositionen

       3.Verfassungsrechtliche Grenzen einer Verständigung

       4.Zur Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO

       5.Pflicht zur Mitteilung verständigungsbezogener Mitteilungen (§ 243 Abs. 4 StPO)

       6.Zum Beruhen

       7.Exkurs: Einwände des BGH gegen die Beruhensrechtsprechung des BVerfG

       B.Verfassungsrechtliche Rüge der Verletzung materiellen Strafrechts

       I.Verfassungswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen der Verurteilung

       1.Formelle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

       a)Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren

       b)Bestimmtheitsgebot und Gesetzlichkeitsprinzip

       aa)Anwendungsbereich

       bb)Prüfungsmaßstab

       2.Materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

       a)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verbotsnorm

       aa)Allgemeine Handlungsfreiheit

       (1)Anwendungsbereich

       (2)Prüfungsmaßstab

       (a)Geeignetheit

       (b)Erforderlichkeit

       (c)Angemessenheit

       (d)Gesetzgeberische Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative

       (e)Legitime Zwecke

       bb)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

       cc)Glaubens- und Gewissensfreiheit

       dd)Meinungsfreiheit

       ee)Pressefreiheit

       ff)Kunstfreiheit

       gg)Schutz von Ehe und Familie

       hh)Versammlungsfreiheit

       ii)Berufsfreiheit und Eigentumsrecht

       jj)Menschenwürde

       b)Verfassungsrechtliche Überprüfung der Sanktionsnorm

       aa)Dogmatik des strafrechtlichen Sanktionensystems

       bb)Prüfungsmaßstäbe

       II.Verfassungswidrigkeit der Normanwendung durch die Fachgerichte

       1.Allgemeines Willkürverbot

       a)Anwendungsbereich

       b)Prüfungsmaßstab