Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


Скачать книгу

target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_a8172e21-ae07-543c-bec4-f9997d013bef">Anwendungsbereich

       II.Prüfungsmaßstab

       D.Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter

       I.Anwendungsbereich

       II.Prüfungsmaßstab

       1.Beschwer des Antragstellers

       2.Beschwer von durch die Gewährung von Akteneinsicht Betroffenen

       Teil 9 Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung und Durchsetzung der Zeugnispflicht

       A.Anwendungsbereich

       I.Grundlagen der Zeugnispflicht

       II.Grenzen der Zeugnispflicht

       III.Durchsetzung der Zeugnispflicht

       B.Prüfungsmaßstab

       I.Im Falle einfachgesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte

       II.Im Falle verfassungsrechtlicher Zeugnisverweigerungsrechte

       1.Menschenwürdebezug der Zeugenvernehmung

       2.Unverhältnismäßigkeit der Zeugenvernehmung

       III.Hinsichtlich der Durchsetzung der Zeugnispflicht

       1.Allgemeine Handlungsfreiheit und Freiheitsgrundrecht

       2.Schuldangemessenheit der Sanktion

       Teil 10 Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

       A.Anwendungsbereich

       B.Prüfungsmaßstab

       I.Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

       II.Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

       Teil 11 Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen in der Strafvollstreckung

       A.Praktische Bedeutung

       B.Die wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Strafvollstreckung

       I.Aussetzung der Strafvollstreckung zum 23 Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB)

       II.Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)

       1.Die besondere Schwere der Schuld

       2.Die Gefahrenprognose

       3.Verfahrensrechtliche Anforderungen

       III.Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

       1.Aussetzung nach § 67c Abs. 1 S. 2 StGB

       2.Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB

       3.Beendigung der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug

       IV.