Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 3. Die Vollmacht

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      Entschließt sich der Verteidiger, das Mandat anzunehmen, sollte er sich dennoch eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung für eine effektive und sachgerechte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist nämlich eine schnellstmögliche Akteneinsicht. Nur diese stellt die für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche „Parität des Wissens“ her. Da es trotz der eindeutigen Rechtslage noch immer Gerichte gibt, die rechtswidrig die Gewährung der Akteneinsicht von der Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht abhängig machen wollen, sollte der Verteidiger, um Zeit und unnötige Arbeit zu sparen, bereits dem Bestellschreiben eine schriftliche Vollmacht beifügen.

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      Die Verwendung der vom Fachbuchhandel herausgegebenen Vollmachtsformulare ist nicht zu empfehlen. Diese enthalten bspw. einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt wird (§ 145a Abs. 2 S. 1 StPO). Eine solche Ermächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Verteidiger in sich. So muss der derart ermächtigte Verteidiger dafür sorgen, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Bei dem Nichterscheinen des Mandanten werden Einspruch oder Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).

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      Mit der Verteidigervollmacht sollte der Mandant dem Verteidiger nur die unbedingt erforderlichen, im Gesetz nicht ohnehin zwingend vorgesehenen, Befugnisse erteilen, nämlich:

die Vertretungsvollmacht in Strafbefehlssachen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO) und Berufungsverfahren (§ 329 Abs.1 S. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden wurde (§§ 233, 234 StPO),
die Befugnis, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheiten in Empfang zu nehmen,
die Ermächtigung, den Mandanten im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich des Betragsverfahrens, zu vertreten,
die Bevollmächtigung, Untervollmacht zu erteilen.

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      Überregulierungen im Vollmachtformular bringen keinen Gewinn an Sicherheit, sondern stellen allenfalls unnötige potentielle Gefahrenquellen dar.

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      Muster 1: Verteidigervollmacht

      Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...

      erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren

      AZ: …

      Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.

      Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,

in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten
Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen
Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen
Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen
Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen
mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten
mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.

      Ort, Datum

      Auftraggeber

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 4. Mandantendaten

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      Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.

      Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung