Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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ausschöpfen. Grundsätzlich sollte der Umgang des Verteidigers mit den Justizorganen von Respekt und Verständnis für die „jeweils unterschiedlichen Aufgaben bei der Verwirklichung des Rechts getragen sein und nicht a priori von Aggression.“[75] Dies bedeutet jedoch keine Anbiederei und keinen Kuschelkurs. Selbst wenn der Verteidiger die Einstellung der anderen Verfahrensbeteiligten in der Sache auch nicht ansatzweise teilen, billigen oder auch nur respektieren kann, hat er den Richter und den Staatsanwalt zwar als Prozessgegner, nicht jedoch als persönliche Feinde anzusehen und zu behandeln. Korrektheit in der Form, Härte und Kompetenz in der Sache[76] sowie Sachlichkeit in den Äußerungen sind die Eigenschaften, mit denen sich der Verteidiger den notwendigen Respekt bei den anderen Verfahrensbeteiligten verschafft.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 5. Geldwäsche durch die Annahme von Verteidigerhonorar

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      Die zahlreichen Ansatzmöglichkeiten zur Begrenzung des Tatbestandes setzen auf verschiedenen Deliktsebenen (objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit) an.

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