Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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Entscheidung des BGH hatte bei Strafverteidigern bundesweit zu einer großen Verunsicherung geführt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die vorgenannte BGH-Entscheidung wurde daher mit großer Spannung und auch Erwartung entgegengesehen. Das BVerfG hat durch Urteil vom 30.3.2004[85] die gegen die BGH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde verworfen. In der Urteilbegründung hat es jedoch generell zu dieser Problematik Stellung bezogen und punktuell eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Das BVerfG entschied, dass § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem GG vereinbar sei, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft aus einer Katalogtat haben. Der Strafverteidiger tritt in einem solchen Fall aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraus. Eine Strafbarkeit auch bedingt vorsätzlicher oder leichtfertiger (§ 261 Abs. 5 StGB) Taten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB greife in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein, da das Risiko eigener Strafverfolgung zum einen das für eine rechtsstaatliche Strafverteidigung grundlegende Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger unverhältnismäßig gefährde, zum anderen den Verteidiger am Erwerb hindern könne. Eine uneingeschränkte Strafbarkeit der Geldwäsche von Verteidigern gefährde daher das Rechtsinstitut der Wahlverteidigung. Eine Niederlegung oder Nichtannahme eines Wahlmandats und die Bestellung zum Pflichtverteidiger könne dem Verteidiger nicht uneingeschränkt zugemutet werden.

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      Das BVerfG hat sich damit im Ergebnis der Vorsatzlösung angeschlossen. Nach dem BVerfG können Indizien für den zu fordernden direkten Geldwäschevorsatz des Verteidigers bspw. in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO

6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO[86]

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      § 138a StPO gilt für alle Verteidiger, d.h. für alle Personen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO (Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen) einschließlich unterbevollmächtigter Verteidiger, für die Verteidiger nach § 392 Abs. 1 AO (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer in Steuerstrafsachen) sowie für die nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassenen.

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      Mögliche Ausschlussgründe sind:

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Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO),
Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit dem inhaftierten Beschuldigten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Bezug auf die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

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      Da die Ausschlussgründe abschließend sind, rechtfertigen dort nicht aufgeführte Verfehlungen des Verteidigers, selbst wenn sie grob standeswidrig oder sogar strafbar sind, den Verteidigerausschluss nicht. Dies gilt bspw. für die Beleidigung der Richter oder anderer Verfahrensbeteiligter durch den Verteidiger.

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      Einen zusätzlichen Ausschlussgrund enthält § 138b StPO für Staatsschutzsachen.

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