Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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im Inland vom Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. §§ 28 ff. FeV) abhängen. Ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Schengen-Visum schließt eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nrn. 2-3 AufenthaltsG wegen illegalen Aufenthalts oder illegaler Einreise aus. Im Rahmen von § 266a Abs. 1 StGB entfaltet die Entsendebescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 Bindungswirkung und entscheidet, ob sich ein Unternehmer beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht hat[132]. Im Umweltstrafrecht gilt nunmehr § 330d Abs. 2 S. 1 Nr. 3–7 StGB für Untersagungsverfügungen, Genehmigungen etc. anderer EU-Mitgliedstaaten. Die meisten belastenden Hoheitsakte eines ausländischen Staates, die im Inland Wirkung entfalten sollen, bedürfen allerdings einer inländischen Vollstreckbarkeitserklärung. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, dürfen sie vorher auch nicht auf dem Umweg über eine Strafbewehrung durchgesetzt werden; die Missachtung eines ausländischen strafgerichtlichen Berufsverbots im Inland zieht deshalb keine Strafbarkeit nach § 145c StGB nach sich (solange auch kein Abkommen nach § 49 Abs. 5 IRG geschlossen wurde)[133].

II. Umfang der Akzessorietät, Bedeutung von Vollziehbarkeit und Rechtmäßigkeit

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