Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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S. 19.

       [11]

      Siehe dazu etwa Sch/Sch-Sternberg-Lieben/Schuster, § 15 Rn. 212 ff., 216 ff.

       [12]

      Wenn man u.a. von der Versicherbarkeit des Schadensrisikos ausgehen kann, wird man die zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe tendenziell etwas höher ansetzen können, als dies im Kriminalstrafrecht gerechtfertigt erscheint. Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, S. 91 f., 150; Kuhlen, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.), Handbuch WirtschaftsstrafR, 2. Teil, 1. Kap. Rn. 31.

       [13]

      Warda, Die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Blankettstrafgesetzen, S. 5 f.; Enderle, Blankettstrafgesetze, S. 129. Der Begriff des Blankettstrafgesetzes stammt wohl von Binding, Die Normen und ihre Übertretung, 1. Aufl., 1872, Band I, § 12, S. 74 ff., wobei er diesen auf Fälle der Vervollständigung durch eine „Landes- oder Ortspolizeibehörde“, „eine sonstige Behörde“ oder durch die „Partikulargesetzgebung“ beschränkte.

       [14]

      BVerfGE 14, 245, 252.

       [15]

      So im Kontext der Irrtumslehre erstmals beschrieben von Warda, Die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Blankettstrafgesetzen, S. 36 ff.

       [16]

      Vgl. etwa Art. 605 Code des délits et des peines du 3 brumaire, an IV (1795); ausführlich dazu Neumann, Das Blankostrafgesetz, S. 7 ff.

       [17]

      Binding, Die Normen und ihre Übertretung, 1. Aufl., 1872, Band I, § 12, S. 74 ff., wobei er diesen noch auf Fälle der Vervollständigung durch eine „Landes- oder Ortspolizeibehörde“, „eine sonstige Behörde“ oder durch die „Partikulargesetzgebung“ beschränkte.

       [18]

      BVerfGE 75, 329, 342.

       [19]

      Laut Kuhlen, Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließendem Irrtum, S. 421 ff. lag eine solche in § 27 Nr. 1 Reichspostgesetz von 1871, RGBl. I, 347. Bei Europarechts-Blanketten ist diese Verweisungsform dagegen fast die Regel.

       [20]

      Kühl, Lackner-FS, S. 815, 820.

       [21]

      BVerfGE 48, 48, 57 zu § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F.

       [22]

      Vgl. BVerfGE 75, 329, 342.

       [23]

      Sch/Sch-Heine/Hecker, Vor § 324 Rn. 4.

       [24]

      Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Abs. 2 Rn. 208.

       [25]

      Vgl. BVerfGE 75, 329, 342.

       [26]

      Die Vorschrift (BGBl. 2001 I, 532) lautete wie folgt: „Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

       [27]

      BGBl 2006 I, 2034.

       [28]

      BVerfGE 110, 141, 174 ff., insb. 176; so vorher auch Tröndle/Fischer51, § 143 Rn. 9.

       [29]

      Chr. Maiwald, ZRP 2006, 18.

       [30]

      MK-Alt, § 329 Rn. 27. Vgl. für weitere Beispiele auch Enderle, Blankettstrafgesetze, S. 65 ff.

       [31]

      Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 259 f.; Warda, Die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Blankettstrafgesetzen, S. 43; zur Rechtslage in der Schweiz Eicker, ZStrR 132 (2014), 168.

       [32]

      BGBl. 2002 I, 4607. Die Vorschrift entspricht § 10 SchwarzArbG n.F. Der neu eingeführte Verweis zielte auf den damals nicht existenten § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Der Fehler stand im Zusammenhang mit dem nicht wirksamen Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2002, vgl. BVerfGE 106, 310 (uneinheitliche Stimmenabgabe des Landes Brandenburg im Bundesrat).

       [33]

      BGBl. 2004 I, 1842. Bis zum 17.3.2005 verwiesen die Vorschriften auf § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III, der jedoch nach dem 1.1.2005 nur noch eine Übergangsregelung für Staatsangehörige neuer EU-Mitgliedstaaten (zuletzt Kroatien) traf bzw. trifft. Für Drittstaatenausländer gilt dagegen seitdem § 4 Abs. 3 AufenthaltsG. Dies hatte bis zur Anpassung der Vorschriften zur Folge, dass nur die illegale Beschäftigung von Ausländern der EU-Beitrittsstaaten tatbestandlich erfasst war.

       [34]

      Vgl. Mosbacher, wistra 2005, 54, 55.

       [35]

      OLG Stuttgart NStZ 1990, 88; LG Bad Kreuznach ZLR 2001, 898; vgl. auch BayObLG ZLR 1993, 404; OLG Koblenz NStZ 1989, 188, 189.

       [36]

      OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 379.

       [37]

      Mit Wirkung vom 11.4.2007 ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Siehe dazu BVerfG NJW 2008, 3769; AG Itzehoe NZV 2007, 373; auch schon BVerfGE 81, 132; OLG Köln NJW 1988, 657; OLG Köln NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74, 227; OLG Düsseldorf VRS 74, 45; OLG Düsseldorf VRS 74, 202, 203; Hans. OLG, DAR 1988, 29.

       [38]