Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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dem Wertewandel.[135] Dass sich individuelle wie gesellschaftliche Wertungen und Werte ändern, ist eine Alltagserfahrung. Manche Änderungen sind bloß vordergründig, andere haben fundamentalen Charakter. So war das Interesse an Privatheit im Mittelalter und der frühen Neuzeit offenbar weit weniger ausgeprägt als heute; und es spricht einiges dafür, dass im Zeitalter der sozialen Netzwerke und der ubiquitären Vernetzung das Interesse an Privatheit wieder abgenommen hat.[136] Außerdem ist offensichtlich, dass das Interesse an Privatheit kulturell geprägt ist, man vergleiche nur die entsprechenden Einstellungen in Deutschland und Europa, den USA und China.[137]

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      Eine weitere wichtige Erscheinungsform von Wertewandel im Zusammenhang mit Strafe ist die wechselnde Haltung gegenüber Täter und Opfer. Seit einigen Jahrzehnten gewinnt die Opferperspektive stetig an Gewicht. Ein „Mitverschulden“ des Opfers wird anders als im Zivilrecht nur in Ausnahmefällen berücksichtigt (vgl § 202a StGB).

      1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung§ 1 Strafrecht im Kontext der Normenordnungen › E. Die Menschenwürde als Leitwert jeder humanen Rechtsordnung

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      1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung§ 1 Strafrecht im Kontext der Normenordnungen › F. Die Reflexionsebene: Rechtswissenschaft und Ethik

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      Der Unterscheidung zwischen Recht und Moral entspricht der Unterschied zwischen Rechtswissenschaft als der wissenschaftlichen Untersuchung des Rechts und der Ethik als der Wissenschaft von der Moral.

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