Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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Weigend, Hirsch-FS, S. 917, 924.

       [128]

      Vgl. zu diesem Aspekt unter Geeignetheitsgesichtspunkten knapp m.w.N. Günther, Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluß, S. 186 f.

       [129]

      Besonders plastisch etwa beim Beispiel der „neutralen Beihilfe“; zu einer ausführlicheren Prüfung derselben bzw. der Auslegung des § 27 StGB an den hier erörterten Maßstäben vgl. Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 211 ff.

       [130]

      Vgl. die zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung des BVerfG bei Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 177 ff., insb. 183 ff.

       [131]

      Vgl. nochmals die Beispiele bei Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 183 ff. sowie 194 f.

       [132]

      Vgl. Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 14; zahlreiche Nachweise von zur Angemessenheitsprüfung kritischen Stimmen auch bei Günther (Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluß, S. 226 f., dort Fn. 3–13).

       [133]

      Vgl. dazu auch Hefendehl, GA 2002, 21, 24, sowie Weigend, Hirsch-FS, S. 917 f., der von einem „differenzierten und durchaus rational handhabbarem Instrumentarium zur Kontrolle der staatlichen Strafe“ spricht; positiver wohl auch Günther, Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluß, S. 228 ff., der die Bedeutung der Angemessenheitsprüfung als Rechtsprinzip betont.

       [134]

      Zum Wert der betroffenen Güter als Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung vgl. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 221 ff.

       [135]

      Überall dort, wo schon dieser pauschale Vorrang nur schwer angenommen werden kann, wird die grundrechtsorientierte Auslegung naturgemäß besonders virulent.

       [136]

      Beispiele: Man kann auf ungezählte Weisen Vereinigungen bilden (Art. 9 GG); dass einige wenige Vereinigungen unter engen Voraussetzungen strafbar sind (§§ 129 f. StGB oder Bandenkriminalität), betrifft nur einen kleinen Ausschnitt. Man kann in mannigfaltiger Weise beruflich tätig werden; wenn die wenigen beruflichen Handlungen, die von einem Dritten (erkanntermaßen!) zum Bestandteil eines eigenen deliktischen Planes gemacht werden (Stichwort: berufsbedingte Beihilfe), bestraft werden, ist die Berufsfreiheit nur marginal betroffen.

       [137]

      Im oben genannten Beispiel der „neutralen“, berufsbedingten Beihilfe: Bejaht man eine Strafbarkeit nur bei positiver Kenntnis des deliktischen Verwendungszwecks, die relativ selten vorkommen wird und dann i.d.R. nur ein konkretes Geschäft betrifft, beeinträchtigt das die Berufsfreiheit weniger als eine Strafbarkeit bei dolus eventualis oder Fahrlässigkeit, die möglicherweise deutlich häufiger vorkommen, dabei aber gerade auch viele Fälle betreffen, in denen es ohnehin zu keinem deliktischen Erfolg gekommen wäre.

       [138]

      Vgl. etwa zur methodischen Vergleichbarkeit von verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Auslegung Safferling, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 15.

       [139]

      Diese „rechtspolitische Unerwünschtheit“ kann dann freilich auch methodisch von berechtigtem Interesse werden, wenn man gewissermaßen unterstellt, dass der Gesetzgeber Vorschriften wohl nicht so verstanden hat wie man möchte, dass er gegen beispielsweise internationale Verpflichtungen verstößt.

       [140]

      Zusammenfassend zu Grund und Grenzen der Einwirkung europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht Rönnau/Wegner, GA 2013, 561 ff.

       [141]

      Vgl. aber auch das relativ klare Statement von Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 46: „Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zwingt die Mitgliedstaaten zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen (Straf-)Rechts, denn andernfalls würde dieses im Kollisionsfalle vom Unionsrecht verdrängt“.

       [142]

      Vgl. als Referenzliteratur hierzu insbesondere Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002, passim; Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007, passim.

       [143]

      Daneben besteht eine Art relativer Vorrang auf Grund des völkerrechtsfreundlichen Souveränitätsverständnisses des GG, vgl. speziell zur EMRK Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1109.

       [144]

      Statt vieler Ambos, Internationales Strafrecht, § 10 Rn. 2.

       [145]

      Vgl. eingehend hierzu auch Diehm, Die Menschenrechte der EMRK und ihr Einfluss auf das deutsche Strafgesetzbuch, 2006, passim.

       [146]

      Vgl. Sch/Sch-Perron, § 32 Rn. 62.

       [147]

      Vgl. hierzu eingehend Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10.

       [148]

      Eingehend und noch immer grundlegend dazu Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002.

       [149]

      Nachweise zu praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH bei Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10, Rn. 55 ff., 63 ff.

       [150]

      Vgl. EuGHE 1984, 1891.

       [151]

      Vgl.