Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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[152]

      Vgl. – auch zum Meinungsstand, welches der beiden Prinzipien vorrangig von Bedeutung ist – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 6 ff.

       [153]

      Vgl. hierzu – sowie auch zur Frage, wie weit eine solche Pflicht auch schon vor der Umsetzung unmittelbar ab Richtlinienerlass besteht oder ob hier allein ein „Vereitelungs- oder Frustrationsverbot“ anzuerkennen ist, Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 29 ff.

       [154]

      Vgl. Satzger, Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 51 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 77 ff.; letztlich auch – wenngleich methodisch skeptisch – Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 48.

       [155]

      Vgl. Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1110.

       [156]

      Vgl. zur Diskussion näher Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 13 ff.

       [157]

      Vgl. dazu – auch mit einem Beispiel – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 22 ff.

       [158]

      Vgl. dazu Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1111 ff.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 9 Rn. 33 ff., jew. m.w.N.

       [159]

      In diese Richtung wohl Böse, Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996, S. 425 ff.; Franzheim/Kreß, JR 1991, 402, 403; Lutter, JZ 1992, 593, 604, während andere Inhalt und Zielsetzung der unionsrechtlichen Grundlage grundsätzlich nur als eines von mehreren gleichrangigen Auslegungskriterien berücksichtigen wollen. In diese Richtung wohl Classen, EuZW 1993, 83, 87; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 351 ff.

       [160]

      Zutreffend betont von Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 26 ff.

       [161]

      Für eine solche Vorzugsregel auch Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 27 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 51.

       [162]

      Vgl. dazu auch nochmals im Zusammenhang mit der generellen Frage nach einer Rangfolge der Kanones unten Rn. 100 ff.

       [163]

      Vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 34 ff.; Satzger, Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 50 f.

       [164]

      Vgl. zur Diskussion auch m.w.N. Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 50; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 59 ff.

       [165]

      Vgl. zur Frage eines Vertrauensschutzes bei Rechtsprechungsänderungen insbesondere mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG und das Rückwirkungsverbot näher → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 64.

       [166]

      Das rechtfertigt auch die auf den ersten Blick unverhältnismäßig umfangreiche Behandlung im Vergleich zu den klassischen Kanones, da deren allgemeine Strukturen und Probleme hinreichend bekannt sein dürften.

       [167]

      Vgl. grundlegend BVerfGE 45, 187, 262; aus der Literatur statt vieler nur Sch/Sch-Eser, § 211 Rn. 10a, 10b. Freilich handelt es sich hierbei um ein Sonderproblem, bei dem nicht nur die Höhe, sondern vor allem auch die Absolutheit der Strafe von Bedeutung ist. Das zeigt sich schon daran, dass die Diskussion um die restriktive Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zumindest nicht in der gleichen Intensität bei Tatbeständen geführt wird, die auch eine lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion kennen, aber daneben auch zeitige Strafen zulassen (wie etwa § 251 StGB).

       [168]

      NJW 2002, 905, 906 m. Anm. Beckemper, JA 2002, 545; sowie Kudlich, JuS 2003, 537 ff.

       [169]

      Zu all dem ausführlicher bereits Kudlich, ZStW 105 (2003), 1 ff.

       [170]

      Vgl. zu unterschiedlichen Ansätzen etwa die Monographien von Lübbe-Wolff, Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981; Sambuc, Folgenerwägungen im Richterrecht, 1977, und Wälde, Juristische Folgenorientierung, 1979.

       [171]

      Vgl. Deckert, JuS 1995, 480.

       [172]

      Vgl. zur Differenzierung von Rechts- und Realfolgen etwa Lübbe-Wolff (Fn. 170), S. 25 ff.; Deckert, JuS 1995, 480, spricht daher (in Anlehnung an Heldrich, JuS 1974, 281) von einem „trojanischen Pferd“ für den Einfall der Sozialwissenschaften „in die Zitadelle des Rechts“.

       [173]

      Vgl. etwa für die Zuständigkeit von Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen BGH NJW 2009, 240, sowie dazu Wegner, HRRS 2009, 318 ff.; zur Frage einer Organisationsverantwortung patientenferner Entscheider im Medizinstrafrecht eingehend Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, 2014.

       [174]

      Vgl. zu diesen Einwänden etwa Böhlke/Unterseher, JuS 1980, 323, 325; Luhmann, Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974, S. 35 ff.; positiver die Einschätzung bei Lübbe-Wolff, Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981, S. 13. ff.

       [175]

      Vgl. näher oben Rn. 9, 15.

       [176]