Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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      (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

      (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

      die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

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      Unternehmen können auch ohne gegenseitige Koordination ihres Marktverhaltens einseitig den Wettbewerb beschränken, wenn sie marktbeherrschend sind. Solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sind als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten.

      Art. 102 AEUV [ex-Artikel 82 EG bzw. 86 EWGV]

      Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

      Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

      Gem. Art. 1 Abs. 3 der KartellVO 1/2003 gilt auch dieses Verbot ex lege, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf. Es ist daher ebenfalls unmittelbar anwendbar.

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      Artikel 2 Abs. 3 FKVO

      Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.

      Die Konzentrationskontrolle folgt einem besonderen in der FKVO festgelegten Verfahren. Die Zuständigkeit liegt insoweit ausschließlich bei der Kommission; sie ist aber auf Konzentrationsfälle von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ (definiert durch umsatzbezogene Schwellenwerte) beschränkt. Auf Konzentrationsfälle von lediglich innerstaatlicher Bedeutung wenden die Mitgliedstaaten ihre eigenen Fusionskontrollbestimmungen an. Die FKVO ist somit nicht unmittelbar anwendbar.

2. Wettbewerbswidriges Verhalten von Mitgliedstaaten

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