Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahekommen.“

      Später ist die Definition des Binnenmarkts in den EG-Vertrag übernommen worden (zunächst war sie aufgrund der EEA in Art. 8a Abs. 2 EWGV enthalten, nach dem Vertrag von Maastricht in Art. 7a Abs. 2 EG und seit dem Vertrag von Amsterdam in Art. 14 Abs. 2 EG). Auch nach Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt unverändert

      „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist“.

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      Die Errichtung des Binnenmarkts obliegt grundsätzlich der Union und den Mitgliedstaaten in geteilter Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV). Sie umfasst im Einzelnen:

die Freiheit des Warenverkehrs; diese umfasst ihrerseits: – die Errichtung einer Zollunion gemäß. Art. 28 AEUV (Verbot von Zöllen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 30 AEUV; Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittstaaten gem. Art. 31 AEUV) – insoweit ist ausnahmsweise ausschließlich die Union zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV); – das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 ff. AEUV;
die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 ff. AEUV;
die Freizügigkeit der Personen, nämlich – die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gem. Art. 45 ff. AEUV; – die Niederlassungsfreiheit der selbstständig Erwerbstätigen gem. Art. 49 AEUV;
die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gem. Art. 63 ff. AEUV;
die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln gem. Art. 101 ff. AEUV – insoweit ist wiederum ausschließlich die Union zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV);

      Es geht also, kurz gesagt, um die Errichtung eines Binnenmarkts und eines Systems unverfälschten Wettbewerbs im Sinne des Protokolls (Nr. 27) zum Lissabon Vertrag über den Binnenmarkt und den Wettbewerb.

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      Der unionsrechtlich definierte Binnenmarkt und das System unverfälschten Wettbewerbs kennzeichnen primär das Innenverhältnis der Union. Das Ausmaß an Marktöffnung und Wettbewerb im Außenverhältnis zu Drittstaaten unterliegt darüber hinaus besonderen unionsrechtlichen Regelungen und bestimmt sich auch nach wirtschaftsvölkerrechtlichen Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist. Damit die Union insoweit als Einheit auftreten kann, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV die Zentralisierung der Handelspolitik (Außenwirtschaftspolitik) vor. Sie liegt naturgemäß in der ausschließlichen Kompetenz der Union.

      Anmerkungen

       [1]

      EuGH Rs. C-15/81 (Gaston Schul), Slg. 1982, 1409, Rn. 33.

       [2]

      EuGH Rs. C-26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, 1, 24 ff.

       [3]

      Siehe dazu Epiney aaO.

       [4]

      Siehe zum Versuch einer Quantifizierung der positiven wirtschaftlichen Wirkungen der Integration den immer noch instruktiven Bericht von Cecchini Europa ‚92 – Der Vorteil des Binnenmarkts (1988).

       [5]