Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung

      Teil 2 VergütungsvereinbarungA. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › I. Form

I. Form

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      Als wichtigstes Formerfordernis bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vergütungsvereinbarung die Textform. Die Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung mit dem Zweck der Information der Vertragspartner und Dokumentation des Vertragsinhalts. Konkrete Anforderungen an die Textform sind in § 126b BGB niedergelegt:

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       Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. Es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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      Hinweis

      Um überflüssige Weiterungen in Form von Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, bietet es sich an, die herkömmliche Schriftform samt Originalunterschrift zu nutzen.

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      Entscheidend ist, dass eine bloß mündliche Vereinbarung nicht den Anforderungen genügt und deshalb nicht wirksam ist.

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      Über die Textform hinaus bestimmt § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet wird, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist.

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      Muster 1 Parteien der Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. (…)

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      Wenngleich die Vereinbarung gem. § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG in einer anderen Art (z.B. Gebühren-, Honorarvereinbarung) bezeichnet werden kann, die ihren Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, empfiehlt es sich nicht, von der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung abzuweichen.

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      Strenger noch ist die Unvereinbarkeit mit der Vollmacht geregelt. Hier genügt die drucktechnische Absetzung nicht. Vielmehr muss neben der Vollmachtsurkunde eine eigene zweite respektive (mit den Mandatsbedinungen) dritte Urkunde Vergütungsvereinbarung erstellt werden.

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      Die Formvorschriften der Sätze 1 und 2 gelten gem. § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Sie sollte folglich nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Gemeint ist eine Vereinbarung, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG wie Folgt beschrieben wird:

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       „Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen