Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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href="#ulink_9b5144a4-2b1c-5a1f-bd86-c3844449c775">4.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

       II.Antrag

       1.Antrag durch den Rechtssuchenden

       2.Antrag durch den Anwalt

       3.Erinnerung

       III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten

       1.Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit

       2.Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen

       3.Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten

       C.Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe

       I.Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)

       II.Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV

       III.Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV

       IV.Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV

       V.Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV

       VI.Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)

       VII.Auslagen

       D.Kostenfestsetzung

       E.Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono

       Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung

       A.Zeugenbeistand

       B.Nebenklagevertretung

       I.Gebühren

       II.Bestellter oder beigeordneter Beistand

       III.Gebührenhöhe

       C.Privatklagevertretung

       I.Allgemeine Gebühren

       II.Einigungsgebühr

       III.Einzeltätigkeit

       IV.Gebührenhöhe

       V.Prozesskostenhilfe

       Verzeichnis der Muster

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      Inhaltsverzeichnis

       A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

       B. Systematik des RVG

       C. Aufbau des Buches

      Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

      1

      Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers.