Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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Kriterien

       3.Anwaltsbezogene Kriterien

       4.Ergebnis

       III. Honorarverhandlung

       IV.Vergütungsvereinbarung mit Dritten

       V.Rechtsschutzversicherung

       VI.Vergütungsvereinbarung und Pflichtverteidigung

       E.Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers

       Teil 3 Gesetzliche Gebühren

       A.Einleitung und Beispielsfälle

       I. Beispielsfälle

       II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

       III.Bearbeitung der Beispielsfälle

       B.Gebührentatbestände in Strafsachen

       I. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

       1.Grundgebühr, Nrn. 4100, 4101 VV

       a)Anwendungsbereich

       b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung

       c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe

       2.Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung, Nrn. 4102, 4103 VV

       a)Anwendungsbereich

       aa)Richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Nr. 4102 Ziff. 1 VV

       bb)Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4102 Ziff. 2 VV

       cc)Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Nr. 4102 Ziff. 3 VV

       dd)Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, Nr. 4102 Ziff. 4 VV

       ee)Sühnetermin nach § 380 StPO, Nr. 4102 Ziff. 5 VV

       ff)Analoge Anwendung?

       b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung

       c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe

       3.Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nrn. 4104, 4105 VV

       a)Anwendungsbereich

       b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung

       c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe

       4.Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Nrn. 4106, 4107 VV (Amtsgericht), 4112, 4113 VV (Strafkammer), 4118, 4119 VV (Oberlandesgericht, Schwurgericht, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG)

       a)Anwendungsbereich

       b)Besonderheiten im Falle der Inhaftierung

       c)Besonderheiten bei der Gebührenhöhe