Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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€ (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). 4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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      Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.

      Teil 2 VergütungsvereinbarungC. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › II. Umsatzsteuer

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      Hinweis

      Teil 2 VergütungsvereinbarungC. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › III. Hinweise

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      Weitere Hinweise können bzw. müssen in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden:

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      Schließlich kann der Verteidiger den Hinweis dahingehend ergänzen, dass jedenfalls die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn sie höher ist als die vereinbarte. Im normalen Strafverfahren wird sich diese Konstellation zugegebenermaßen nur selten ergeben.

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      Möchte der Rechtsanwalt für verschiedene Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vergütungsvereinbarung abschließen, da er den weiteren Verfahrensgang und den Umfang seines Tätigkeitsaufwandes noch nicht ausreichend absehen kann, bietet sich ein weiterer Hinweis dahingehend an, dass für die weiteren Verfahrensabschnitte oder Instanzen eine weitere Vergütungsvereinbarung vorbehalten bleibt.

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      Muster 11 Pauschalvereinbarung mit weiteren Hinweisen

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende anwaltliche Beratung ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Auslagen des Verteidigers – insbesondere für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung und Nebenkosten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten, sowie dass im Falle eines Freispruchs oder eines sonstigen Obsiegens im gerichtlich anhängigen Verfahren eine Erstattungspflicht des Staates, eines Gegners, einer Rechtsschutzversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegeben ist. 5. Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt mit sofortiger