Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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Rn. 1776; Klemke/Elbs Rn. 254 ff.

      Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung

      Teil 2 VergütungsvereinbarungD. Praktische Handhabung › I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung

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      Sollte der Verteidiger nicht in der Situation sein, ausschließlich Stundenhonorare am Markt durchsetzen zu können, gibt es keine allgemeingültige Regel, wann und wie er das Thema der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten besprechen und wann es zum Abschluss kommen sollte. Einerseits sollte selbstverständlich nicht so lange zugewartet werden, bis eine Ablehnung des Mandanten die angemessene Finanzierung der bisher geleisteten Tätigkeiten in Frage stellen würde. Andererseits kann der Rechtsanwalt erst dann einen sachgerechten Vorschlag machen, wenn er den zukünftigen Arbeitsaufwand realistisch einschätzen kann. Bereits die Auswahl des Abrechnungsmodus – z.B. Pauschal- oder Zeithonorar – hängt wesentlich davon ab, welche Tätigkeiten im Verlauf des Mandats erforderlich werden.

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      Hinweis

      Gerade in Strafsachen bietet es sich an, sich die einzelnen Verfahrensabschnitte gesondert vergüten zu lassen, das mag sogar der Mandantschaft eingängig vermittelt werden. So kann bspw. das Ermittlungsverfahren, sofern absehbar nicht aufwendig gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Untersuchungshaft anverteidigt werden muss, pauschal honoriert werden. Und, falls erforderlich, mag sich alsdann eine Vereinbarung über die Vergütung des Zwischen- und Hauptverfahrens, insbesondere der einzelnen Hauptverhandlungstage anschließen.

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      Teil 2 VergütungsvereinbarungD. Praktische Handhabung › II. Preisfindung

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      Hinweis

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