Andreas Mertens

Verteidigervergütung


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absehen, welche Kosten auf ihn zukommen. Der Verteidiger wiederum kann mit einem festen Honorar rechnen. Problematisch wird es indes, wenn er den im Mandat anstehenden Aufwand falsch einschätzte, dann besteht nicht allein die wirtschaftliche Gefahr einer ungünstigen Bezahlung, es kann sogar unter (extremen) Umständen zu einer berufsrechtlich relevanten Gebührenunterschreitung kommen.[26]

      Hinweis

      Eine Pauschalvereinbarung sollte daher regelmäßig nur respektive erst dann abgeschlossen werden, wenn der erforderliche Arbeitsaufwand hinreichend überblickt werden kann. Dabei hilft es, die Vergütung der einzelnen Verfahrensabschnitte nacheinander zu vereinbaren. Selten wird es nämlich möglich sein, bei Annahme eines Mandats im Ermittlungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Hauptverhandlungstage vorherzusehen. Alternativ kann sich die Aufnahme nachfolgender Klausel anbieten: Für den Fall, dass die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzusehen war, soll eine neue Vergütungsvereinbarung, angepasst an die Mandatsentwicklung, abgeschlossen werden.

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      Weitere Differenzierungen können eine wirtschaftlich angemessene Vergütung sicherstellen, etwa wenn der erste Hauptverhandlungstag, bei dem es durch eine Absprache zu einem schnellen Verfahrensabschluss kommen könnte, höher bemessen wird als die weiteren Termine.

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      In praktischer Hinsicht kann der Verteidiger einerseits zwar auf eine detaillierte Aufzeichnung der billables verzichten und dadurch Zeit sparen, andererseits muss er damit rechnen, vom Mandanten und seiner Verwandtschaft etwas häufiger in Anspruch genommen zu werden, als müsste jede Kontaktaufnahme eigens vergüten werden.

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      Die Pauschalvereinbarung kann sinnvoll mit anderen Abrechnungsmodi kombiniert werden. Etwa durch Vereinbarung eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren oder als Mindestvergütung im Falle eines Zeithonorars. Der Übergang zu Letzterem wird fließend bei der Vereinbarung von Pauschalzahlungen für bestimmte Zeitabschnitte, etwa monatliche feste Zahlungen bei länger andauernden Verfahren.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Leipold Rn. 131 f.

       [2]

      Betreffend die Preisfindung vgl. Rn. 129.

       [3]

      Vgl. Rn. 43 ff. und 55 ff.

       [4]

      BGH Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06 – IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 ff.; BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 ff.

       [5]

      Vgl. Rn. 111 und Muster 8 (Rn. 92).

       [6]

      Zu bspw. den Niederlanden sowie zum legal fee management in den USA: Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654, 655.

       [7]

      Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 569 ff.

       [8]

      OLG Düsseldorf AGS 2006, 530, 534; bestätigt durch OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010 – I – 24 U 183/05; Burhoff Anm. zu OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2011 – 1- 24 U 183/05, StRR 2012, 156, 158; kritisch: Hommerich/Kilian S. 84, sie rechnen jedoch auch vor, zu welchen finanziellen Nachteilen für den Mandanten eine solche Taktung tatsächlich führen kann; a.A. OLG Schleswig Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554 f.

       [9]

      BGH Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554.

       [10]

      OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = Beck-Bever BRAK-Mitt. 2015, 116, 119.

       [11]

      Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2229; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370.

       [12]

      S. www.anwaltverein.de, Unterpunkt: Praxis, Vergütungsrecht, Mustertexte (letzter Aufruf 26.10.2015); ebenfalls Kotz MAH, § 42 Rn. 326.

       [13]

      OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05.

       [14]

      OLG Stuttgart Beschl. v. 6.10.2011 – 24 U 47/11.

       [15]

      BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf AnwBl. 2006, 654 f.