nach wie vor, dass in vielen Fällen Risiken der Geldwäsche einerseits und der Terrorismusfinanzierung andererseits (häufig mehr schlecht als recht) anhand einheitlicher Risikofaktoren analysiert werden.
Nachfolgend sind mögliche Quellen, sowie in der Praxis häufig verwendete Risikofaktoren aufgeführt.
a) Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2
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In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden eine Vielzahl von Faktoren genannt, die innerhalb der o.g. Risikodimensionen auf ein potenziell geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche hindeuten. Hierbei handelt es sich um nichtabschließende Auflistungen.
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Wie die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen klarstellt, bedeutet das „Vorliegen einzelner Faktoren […] dabei – anders als in den gem. § 15 Abs. 3 (bzw. ggf. Abs. 8) GwG bestimmten sowie den von den Verpflichteten selbst gem. § 15 Abs. 2 GwG definierten Sachverhalten mit einem per se höheren Risiko – nicht, dass dadurch per se ein erhöhtes Risiko vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller (risikoerhöhenden und risikomindernden) Faktoren“.[44]
aa) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, Anlage 1 zum GwG
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Bei Vorliegen folgender Faktoren kann grds. von einem potenziell geringeren Geldwäscherisiko ausgegangen werden.
(1) Kundenrisiko
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Hinsichtlich des Kundenrisikos kann potenziell von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches, börsennotiertes Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Erstere unterliegen aufgrund der Tatsache, dass sie an der Börse notiert sind, gesetzlich definierten Offenlegungspflichten. Dadurch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine angemessene Transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer angenommen werden kann.
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Des Weiteren darf bei Kunden, deren Wohnsitz in „geografischen Gebieten mit geringem Risiko“ liegt, potenziell ebenfalls von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Zu diesen geografischen Gebieten zählen EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten, „mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, […], in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, […], deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen“.[45]
(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko
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Des Weiteren kann bei gewissen Produkten von einem potenziell geringeren Risiko ausgegangen werden. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie und Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die keine Rückkaufklauseln enthalten und nicht als Sicherheiten für Darlehen dienen können. Bei diesen Produkten ist das eingesetzte Kapital für vergleichbar längere Zeit gebunden und kann nicht einfach rückeingespeist bzw. wiederverwendet werden. Rentensysteme und Pensionspläne, deren Beiträge arbeitgeberseitig automatisch vom Gehalt abgezogen werden, stellen ebenfalls ein geringes Geldwäscherisiko dar, da die Mittelherkunft der eingesetzten Gelder in aller Regel transparent ist.
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Auch bei Finanzprodukten und -diensten, deren Ziel die Einbindung der Kunden in das Finanzsystem ist („financial inclusion“, z.B. im Rahmen eines sog. Basiskontos), kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Dies gilt auch für Produkte, „bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld)“.[46]
(3) Geografisches Risiko
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Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
bb) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, Anlage 2
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Bei Vorliegen folgender Faktoren ist grds. von einem potenziell höheren Geldwäscherisiko auszugehen.
(1) Kundenrisiko
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Im Zusammenhang mit Kunden muss von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden, wenn der Kunde aufgrund seiner Art oder Eigentümerstruktur dazu beiträgt, die Anonymität potentieller Geldgeber zu schützen. Dazu zählen juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für private Vermögensverwaltung dienen, Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien, bargeldintensive Unternehmen sowie Unternehmen, deren Eigentümerstruktur ungewöhnlich kompliziert erscheint.
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Sofern die Umstände der Geschäftsbeziehung außergewöhnlich erscheinen, sollte ebenfalls von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden. Selbiges gilt auch für Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko ansässig sind. Dazu zählen Staaten, gegen die Sanktionen/Embargos der EU oder der UN bestehen, die bekannterweise terroristische Aktivitäten unterstützen oder in denen Terrororganisationen aktiv sind, in denen kriminelle Tätigkeiten und Korruption häufig sind, oder die nicht über die notwendigen Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen.
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Letztlich ist auch dann von einem höheren Risiko auszugehen, wenn der Kunde ein Drittstaatsangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen diverse Leistungen beantragt. Dazu zählt beispielsweise die Übertragung von Kapital oder der Kauf von Staatsanleihen.
(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko
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Zudem gibt es Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle, die aufgrund ihrer Eigenschaften ebenfalls auf ein potenziell höheres Risiko hindeuten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Anonymität begünstigt wird. Das trifft zum Beispiel auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu, die ohne persönlichen Kontakt und ohne Sicherungsmaßnahmen, wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, die Nutzung einschlägiger Vertrauensdienste[47]oder anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne stattfinden.
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Auch Zahlungen von unbekannten und unverbundenen Dritten können ein Anzeichen für Geldwäsche sein. Beispielsweise könnte der