ganze Zahl ist, muss für jede Risikokategorie ein entsprechendes Intervall festgelegt werden. Ein Beispiel für mögliche Intervalle findet sich in der nachfolgenden Abbildung.
Abb. 5: Beispielhafte Intervalle je Risikokategorie
Risiko | Gesamtrisikoscore |
---|---|
Niedrig | 1 < Score < 1,5 |
Mittel | 1,5 ≤ Score < 2,5 |
Hoch | 2,5 ≤ Score < 3 |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen
IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen
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In diesem Schritt sind mögliche strafbare Handlungen zu Lasten des Instituts zu erfassen. Anders als bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist im Zusammenhang mit sonstigen strafbaren Handlungen ein szenariobasiertes Vorgehen zu empfehlen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen › 1. Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
1. Definition der „sonstigen strafbaren Handlungen“
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In § 25h Abs. 1 KWG erfolgt lediglich der Hinweis darauf, dass Institute über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Vermögensgefährdung führen können, verfügen müssen. Außer der Angabe, dass die Handlung einerseits strafbar und andererseits vermögensgefährdend sein muss, wird der Begriff im KWG nicht näher definiert.
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Die Deutsche Kreditwirtschaft interpretiert in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen von 2014 den Begriff als „alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen […] die zu einer wesentlichen Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können“.[63] Im Zusammenhang mit dem Begriff „Vermögensgefährdung“ wird festgehalten, dass es sich dabei sowohl um materielle Verluste, als auch um Reputationsschäden handeln kann.
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Insbesondere die folgenden Tatbestände können somit als sonstige strafbare Handlung betrachtet werden:
– | Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152b StGB); |
– | Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (§§ 202a–202d StGB); |
– | Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242–246 StGB); |
– | Raub und Erpressung (§§ 249–256 StGB); |
– | Begünstigung (§ 257 StGB); |
– | Betrug und Untreue (§§ 263–266 StGB); |
– | Urkundenfälschung (§§ 267–282 StGB); |
– | Insolvenzstraftaten (§§ 283–283d StGB); |
– | Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298–301 StGB); |
– | Korruption (§§ 331–336 StGB); und |
– | Steuerstraftaten (§§ 369–376 AO). |
Nicht von dem Begriff umfasst sind Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie Insiderhandel und Marktmanipulation, da diese Tatbestände einzeln betrachtet werden.
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Des Weiteren wird in der Regel zwischen externen und internen strafbaren Handlungen unterschieden. Bei ersteren handelt es sich bei den Tätern ausschließlich um institutsfremde Personen, während bei letzteren zumindest einer der Täter institutsansässig ist (Mitarbeiter oder Mitglied der Organe).
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › IV. Schritt 2b: Risikoerfassung und -identifizierung – sonstige strafbare Handlungen › 2. Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien
2. Identifizierung von institutsspezifischen Szenarien
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Ein wesentlicher Bestandteil von Schritt 2b ist die Identifizierung von geeigneten Szenarien, also denkbaren Begehungsformen sonstiger strafbarer Handlungen im Institut. Mögliche Anhaltspunkte für Szenarien können vergangene, im Institut begangene, Straftaten oder Vorfälle in Medienberichten sein. Eine weitere Quelle, insbesondere für Betrugsszenarien, ist die i.d.R. vorhandene OpRisk-Datenbank des Instituts. Darüber hinaus können Institute auch auf externe Schadensfalldatenbanken zugreifen.
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Für jedes Szenario sollte eine kurze Beschreibung erstellt werden. Wichtig ist, dass das Szenario eine konkrete Situation darstellt, die potenziell eintreten könnte.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen
V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen
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Nachdem in Schritt 2b die für das Institut relevanten Szenarien für sonstige strafbare Handlungen identifiziert wurden, geht es in diesem Schritt darum, die identifizierten Szenarien zu bewerten.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen › 1. Kriterien zur Bewertung der Szenarien
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