a)Faktische Schlechterstellung junger Menschen7 – 9
b)Dogmatische Ungereimtheiten10, 11
2.Schädliche Neigungen von besonderem Ausmaß12 – 21
a)Persönlichkeitsmängel14 – 19
3.Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld22, 23
4.Schwere der Schuld24 – 29
IV.Prozessuale Fragen30 – 32
Literatur:
Albrecht Gutachten zum 64. DJT 2002; Albrecht/Schüler-Springorum (Hrsg.), Jugendstrafe an 14- und 15-Jährigen, 1983; Beulke Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – Notanker oder Achillesferse?, NK 2019, 269-281; Block, T. Endlich nicht mehr rechtlos?! Kommt nun der große Wurf'?, Kritische Anmerkungen zu den Gesetzentwürfen der Länder zur gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzuges, Praxis der Rechtspsychologie 2007, 246–264; Bock, M. Das Elend der klinischen Kriminalprognose, StV 2007, 269-275; ders. Kriminologie, 4. Aufl. 2013 (3. Teil: Angewandte Krimonologie, 121-270); Boetticher et al. Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006, 537–544; Buckolt Die Zumessung der Jugendstrafe, 2009; Butz Die Verhängung von Jugendstrafe vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges: Untersuchung zur Verfassungsgemäßheit von § 17 Abs. 2 JGG, 2004; Curti Abschreckung durch Strafe: eine ökonomische Analyse der Kriminalität, 1999; Dünkel/Geng Aktuelle rechtsstaatliche Befunde zum Jugendstrafvollzug in Deutschland, ZJJ 2007, 143–152; DVJJ Zweite Jugendstrafrechts-Reform Kommission, 2002; Eisenberg Erziehungsbedürftigkeit und –fähigkeit als Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, in: NStZ 2013, 636 – 639; Gerken/Berlitz Sanktionsselektion, in: Gerken/Schumann (Hrsg.), Ein trojanisches Pferd im Rechtsstaat, 1988, S. 11–39; Heinz Die Jugendstrafrechtspflege im Spiegel der Rechtspflegestatistiken, MSchrKrim 1990, 210–226; ders. Mehrfach Auffällige – mehrfach Betroffene, in: DVJJ (Hrsg.) 21. Deutscher Jugendgerichtstag, 1990, 45; ders. Die neue Rückfallstatistik – Legalbewährung junger Straftäter, ZJJ 2004, S. 35–48; ders. Zunehmende Punitivität in der Praxis des Jugendkriminalrechts?, in: BMJ – Jenaer Symposium 2009, S. 29–80; Hinz Soziales Gebot oder „Lebenslüge“? – Der Erziehungsgedanke bei der Jugendstrafe, ZRP 2005, 192–195; Jäger Jugend zwischen Schuld und Verantwortung, GA 2003, 469–481; Kaiser Entkriminalisierende Möglichkeiten des jugendstrafrechtlichen Sanktionenrechts und ihre Ausschöpfung in der Praxis, NStZ 1982, 102–107; Kemme Die strafprozessuale Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Feststellung gemäß § 17 Abs. 2 JGG, StV 2014, 160-166; Kemme/Wetzels Die Feststellung schädlicher Neigungen – eine Aufgabe für psychologische Sachverständige?, Praxis der Rechtspsychologie 2014, 45-71; Kurzberg Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, 2009; Meyer Jugendstrafe wegen „Schwere der Schuld“, ZfJ 1984, 445–454; Miehe Die Bedeutung der Tat im Jugendstrafrecht, 1964; Pfeiffer Unser Jugendstrafrecht – Eine Strafe für die Jugend, DVJJ-J 1991, 114–130; Rössner Erziehung und Strafe – die verkannte Zweispurigkeit des Jugendstrafrechts, in: Wolff/Marek (Hrsg.): Erziehung und Strafe. Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland und Polen, 1990, S. 18–27; Rose Die Voraussetzungen der Jugendstrafe: Neue Aktualität durch notwendige Verteidigung nach europäischem Recht, ZJJ 1/2020; Sonnen Strafrecht – Jugendstrafrecht – Jugendstrafe als Erziehungsstrafe und Grundrecht der Würde des Menschen, JA 1985, 309–311; ders. Einmal schädliche Neigungen – immer schädliche Neigungen, KrimPäd 2004, 20–24; Streng Die Einsichts- und Handlungsreife als Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, DVJJ-J 1997, 379–387; Swoboda Die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, ZJJ 2016, 278-291; Tenckhoff Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld?, JR 1977, 485–492; Walter/Wilms Künftige Voraussetzungen für die Verhängung der Jugendstrafe: Was kommt nach einem Wegfall der schädlichen Neigungen?, NStZ 2007, 1–8; Zipf Die Strafmaßrevision, 1969.
1. Anwendungsbereich und Gegenstand der Regelung
1
Jugendstrafe kann gegen Jugendliche und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsende verhängt werden, und zwar sowohl von Jugendgerichten als auch von den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112).
2
§ 17 regelt Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe. Davon zu unterscheiden ist die Zumessung der Jugendstrafe nach § 18.
2. Praktische Bedeutung
3
Der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen kommt in der Praxis eine größere Bedeutung zu als der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, nicht selten werden beide Voraussetzungen bejaht. Insgesamt zeigt sich für die Verhängung von Jugendstrafe folgendes Bild:
Quelle: Heinz MSchrKrim 1990, 210 ff.; Statistisches Bundesamt Rechtspflege Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung.
Jahr | Nach Jugendstrafrecht Verurteilte | Jugendstrafe mit Bewährung | %-Satz von 1 | Jugendstrafe ohne Bewährung | %-Satz von 1 |
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1985 | 119 126 |
|