auf Heranwachsende (§ 105) Gegenstand eines „Deals“ sein können (BGH NStZ 2001, 555 m. Anm. Eisenberg; Graf-Eschelbach StPO, § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 210; insoweit offenbar a.A. für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des § 257c StPO Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 7), dürfen andere Gesichtspunkte, die nach den Vorschriften des JGG und dessen Grundgedanken zwingende Voraussetzung für Art und Höhe einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge sind, nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden (eingehend dazu Nowak JR 2010, 248 ff.). Dazu gehören insbesondere die Feststellung des Erziehungsbedarfs und der Grundlagen für die erzieherisch zutreffende Art und ggf. Dauer der Rechtsfolge.
27
Da Erziehungsbedarf und Erziehungsfähigkeit nicht verhandelbar sind, kommen für die Anwendung von § 257c StPO als geeignete Fälle somit von vorne herein nur Rechtsfolgen in Betracht, die auch die Strafzwecke der Sühne und Vergeltung in sich tragen (a.A. insoweit Nowak JR 2010, 248 ff.), weil ein kooperatives Verhalten des Angeklagten sich nur darauf auswirken kann. Der vom Grundgedanken der Erziehung her bestehenden grundsätzlichen Problematik (vgl. BGH NStZ 2001, 555, 556) bei der Zusage von Ober- und Untergrenzen einer Jugendstrafe (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich ein Geständnis und ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Prozess zwar nicht ausschlaggebend auf das Erziehungsbedürfnis, wohl aber auf das ebenfalls zu berücksichtigende Erfordernis der Ahndung (s. Rn. 8, 11 ff.) auswirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dem jugendlichen Angeklagten eine verfahrensbeendigende Verständigung schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er sonst schlechter behandelt würde als ein Erwachsener (Eisenberg NStZ 2001, 556, 557; Nowak JR 2010, 248 ff., 254; in diesem Sinne auch Zieger Rn. 208 ff., 210 f.). Dies lässt sich auch durch einen wie auch immer definierten Erziehungsgedanken nicht rechtfertigen.
4. Spezialgesetze
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Ordnet ein Spezialgesetz eine typischerweise nur für Jugendliche geltende Ahndungsform (etwa Zuchtmittel) an, so geht diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsfolgensystematik des § 5 vor (LG Würzburg RdJ 1962, 42; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 6).
§ 6 Nebenfolgen
(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Kommentierung
II.Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2
III.Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrecht anwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6 scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen (§ 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht angewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).
II. Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen
2
Auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes darf nicht erkannt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2 treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 darf die Bekanntgabe der Verurteilung – gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.
III. Ausschluss sonstiger Nebenfolgen
3
Die Regelung in § 6 ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann daher auch aus erzieherischen Gründen nicht erfolgen (absolut h.M., statt aller MK-Laue JGG § 6 Rn. 6 ff. m.W.N.; s. auch unten § 8 Rn. 11 ff.).
IV. Zulässige Nebenfolgen
4
Alle anderen Nebenfolgen nach dem allgemeinen Strafrecht sind zulässig. Insbesondere zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) s. unten die Erl. zu § 8. Auch landesrechtlich Vorgesehene dürfen angeordnet werden, soweit sie in den entsprechenden Gesetzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit Nebenfolgen kraft Gesetzes zwingend eintreten, können sie auch nicht aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen werden (s. Rn. 3).
§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus