Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

1.
2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

      Kommentierung

      A.Maßregeln nach § 61 StGB (Absatz 1)1 – 23

       I.Allgemeines1, 2

       1.Anwendungsbereich1

       2.Anordnung der Maßregel2

       II.Einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung3 – 16

       1.Allgemeines3

       2.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus4 – 6

       3.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt7 – 9

       4.Führungsaufsicht10 – 14

       5.Entziehung der Fahrerlaubnis15, 16

       III.Verbindung mit Jugendstrafe17 – 20

       1.Reihenfolge der Vollstreckung17 – 19

       2.Revisionsrechtliche Prüfung20

       IV.Verfahren21 – 23

       1.Sachliche Zuständigkeit21

       2.Örtliche Zuständigkeit22

       3.Vollzug und Rechtsbehelfe23

      B.Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Absätze 2 bis 5)24 – 58

       I.Allgemeines24 – 28

       1.Anwendbarkeit24, 25

       2.Motive26, 27

       3.Ultima Ratio28

       II.Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 1)29 – 36

       1.