Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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Rn 4a).

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      Gemäß Art. 303 EGStGB darf Führungsaufsicht nur wegen Taten angeordnet werden, die seit dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Die Regelung des § 7 lässt die Vorschriften über die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5 und § 68f StGB) unberührt (§ 68 Abs. 2 StGB).

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      Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt wie die anderen gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung ausschließlich den hierfür geltenden Vorschriften des StGB (§§ 69, 69b). Die in § 69 Abs. 2 StGB enthaltene Regelvermutung gilt auch im Jugendstrafverfahren, sie widerspricht insbesondere nicht dessen Grundsätzen (Die gesetzliche Vermutung in § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 (absolut h.M, s. etwa Brunner/Dölling Rn. 14; Ostendorf Rn. 15; Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Rössner Rn. 13 auch unter zutreffender Hervorhebung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit; Wölfl NZV 1999, 69 ff.). Die abweichende Auffassung, wonach entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB eine einzelfallorientierte, jugendspezifische Einzelfallprüfung zu erfolgen habe (Eisenberg § 7 Rn. 73; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jew. Böhm]; kritisch Molketin Blutalkohol 1988, 310), widerspricht der gesetzlichen Regelung und kann auch nicht auf das „Wesen des Jugendstrafrechts“ (Eisenberg Rn. 73) gegründet werden. Sie lässt zudem unbeachtet, dass § 69 Abs. 2 StGB eine solche Prüfung keineswegs ausschließt. Die Regel des § 69 Abs. 2 StGB knüpft an schwerwiegende Verkehrsstraftaten an, die wegen ihrer Art den Schluss auf die charakterliche Ungeeignetheit besonders nahe legen und bei deren Verwirklichung der Gesetzgeber nur besondere Ausnahmegründe für die Annahme gelten lassen will, der Täter sei dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich geeignet. Der Jugendrichter ist somit von einer einzelfallbezogenen Prüfung der charakterlichen Verfassung des Jugendlichen – auch einer etwaigen Nachreife – letztlich nicht entbunden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme vorliegen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 6.4.1977 – 2 StR 93/77). Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf die Eignung zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden (BGHSt 6, 183 ff., 185). Darüber hinaus sind Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der charakterlichen Bildung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht von Erwachsenen einerseits und Jugendlichen andererseits nicht ersichtlich. Liegen nach diesen Maßgaben die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, bedarf es gem. § 69 Abs. 1 S. 2 StGB daher auch keiner weiteren Prüfung nach § 62 StGB. Individuelle, jugendspezifische und erzieherische Gesichtspunkte – wie auch die Untersuchung der Rückfallwahrscheinlichkeit (Eisenberg § 7 Rn. 74 ff.) – haben nach der Systematik des Gesetzes bei der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) Beachtung zu finden.

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      Der Entzug der Fahrerlaubnis oder die (isolierte) Sperre für die Erteilung einer solchen (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, auch bei fehlender Altersreife gem. § 3 anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen, weil dort nur eine rechtswidrige Tat vorausgesetzt ist. (BGHSt 6, 394 ff., 397; allg. M.).

III. Verbindung mit Jugendstrafe

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      Wird bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht gem. § 5 Abs. 3 von Jugendstrafe abgesehen (§ 5 Rn. 19), so gilt für die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB, wobei erzieherische Belange besonderer Berücksichtigung bedürfen. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16.7.2007 (BGBl. I, S. 1327) gilt gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe (BGH NJW 2009, 2694 m. Anm. Rose ZJJ 2010, 196 ff).

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      Ob dieser Zweck in Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge den Vorwegvollzug oder Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (ständige Rspr. des BGH, s. etwa BGHSt 33, 285 m.w.N.; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 2001, 136 f.; 2000, 190; 1999, 499). Im Einzelfall ist damit also nicht ausgeschlossen, dass dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt (BGH Urt. v. 14.7.1987 – 1 StR 250/87 = BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7). Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten in dem Sinne zu fördern, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näherbringt (BGHSt 33, 287). Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Weiterentwicklung des Angeklagten durch den Strafvollzug zu rechnen ist, der Vollzug der Jugendstrafe also die Aussicht bietet, dem Angeklagten im Rahmen der weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewusst zu machen, dass die Gesellschaft ihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe reagieren muss, und ihn damit für spätere therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten, als es eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermöchte (BGHSt 33, 289). Die Strafe kann gem. § 67 Abs. 2 StGB dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist, etwa bei Protest- und Verweigerungsverhalten oder mangelndem Durchhaltewillen für Langzeittherapie.

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      Aus anderen Gründen, etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes in einer vorhandenen Anstalt gem. § 93a, darf der Vorwegvollzug nicht angeordnet werden (BGH MDR 1978, 803 [Holtz]; NStZ 1981, 492; NStZ 1982, 132; s. auch § 93a Rn. 3, 4). Zum Vorwegvollzug bei angeordneter Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren s. nunmehr § 67 Abs. 2 S. 2–4 StGB. Zur Vollstreckungsreihenfolge im Übrigen kann auf die allgemeine Kommentarliteratur zu § 67 StGB verwiesen werden (vgl. etwa Fischer § 67 Rn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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      Die Abweichung von der regelmäßigen Reihenfolge der Vollstreckung ist grundsätzlich gesonderter revisionsrechtlicher Prüfung zugänglich (BGH StV 1991, 65; a.A. noch OLG Hamm NStZ 1985, S. 447 [Böhm]). Eine Rechtsmittelbeschränkung