2.Höhe der Verurteilung30, 31
3.Gefährlichkeitsprognose32 – 35
III.Anordnung der Sicherungsverwahrung (Absatz 2 Satz 2–3)37 – 44
2.Gesamtwürdigung39 – 42
3.Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung der Unterbringung43, 44
IV.Vollzug in sozialtherapeutischer Einrichtung (Absatz 3)45 – 47
3.Vorbeugende Betreuung und nachträgliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Satz 5)47
V.Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung (Absatz 4)48 – 50
2.Voraussetzungen49, 50
VI.Verfahren; Prüfungsfrist (Absatz 5)51, 52
1.Vorschriften des allgemeinen Rechts51
VIII.Altfallregelung (§ 316f EGStGB)54 – 57
3.Hochgradige Gefahr; schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten56
1. Anwendungsbereich
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Wird auf Heranwachsende allgemeines Strafrecht angewendet, richtet sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3–Abs. 7.
2. Anordnung der Maßregel
2
Der Wortlaut des Abs. 1 („können“) ist so zu verstehen, dass von den Maßregeln der Besserung und Sicherung des allgemeinen Strafrechts lediglich die des § 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 StGB angeordnet werden dürfen (BGH MDR 1991, S. 1188 f.). Die Entscheidung, ob diese Maßnahmen ausgesprochen werden, richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Rechts. Soweit deren Anordnung nach allgemeinem Strafrecht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgesehen ist (§§ 63 und 69 StGB), räumt Abs. 1 dem Richter also kein Ermessen in dem Sinne ein, dass er trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von der Anordnung absehen könnte (BGH NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373 ff., 374 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; BGH NStZ 1994, 178 [Detter]; Ostendorf § 7 Rn. 3; Eisenberg § 7 Rn. 6; LG Oldenburg NStZ 1985, 447; 1988, 491 [jeweils bei Böhm]; missverständlich OLG Zweibrücken StV 1989, 314). Das schließt im Hinblick auf § 62 StGB nicht aus, dass die besonderen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts beachtet werden müssen und die Anordnung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, namentlich der Unterbringung, gerade bei Jugendlichen besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (allg. M.; vgl. BGH NJW 1951, 450 f.; NStZ 1991, 384 m.w.N.; BGHSt 37, 373; BGH Beschl. v. 9.12.1992 – 3 StR 434/92 m.w.N.; s. Rn. 4 m.w.N.). Diese Prüfung hat aber im Rahmen der rechtlichen Subsumtion nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts (§§ 63, 64, 68, 69 StGB) zu erfolgen. Sind diese Tatbestände auch unter Berücksichtigung der jugendtümlichen Besonderheiten des Falles erfüllt, so muss das Gericht danach entscheiden (ständige Rspr. des BGH, s. BGH Beschl. v. 26.4.1996 – 2 StR 138/96; BGH NStZ 1999, 123 f.; 1998, 185, 505 [Detter]; NStZ 1996, 428; NStZ 1995, 173, 489; NStZ 1994, 178; BGH MDR 1991, S. 1188 f.; StV 2005, 63). Die Anordnung der übrigen Maßregeln in Abs. 1 steht im Ermessen des Gerichts. Zum gebundenen Ermessen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 s. Rn. 7 ff. Ein irgendwie gearteter Vorrang der Maßnahmen des JGG vor den Maßregeln