Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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in Betracht kommen.

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      Die Bundesländer haben Richtlinien und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs erlassen, die im Internet abrufbar sind. Zur umfangreichen Literatur über den Täter-Opfer-Ausgleich (Erfahrungen, Problematik) s. etwa Dünkel ZStW (99) 1987, 845 ff.; Viet Zbl 1988, 17; Stock MschrKrim 1987, 352; Schaal/Eisenberg NStZ 1988, 49; Schreckling Zum Verhältnis von Verteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich aus der Sicht der Kölner Konfliktregelungs-Praxis, in: Verteidigung in Jugendstrafsachen, 1987; Heinz/Huber Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, 1986 (Beiträge verschiedener Verfasser); Kuhn ZRP 1987, 267; dies. Tatsachen als Konflikt, 1989; Böttcher/Weber NStZ 1990, 564 f.; Schreckling Zbl 1990, 626 ff.; Viet DVJJ-Rundbrief 131/1990, S. 1922; BMJ (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich, 1991 (verschiedene Verfasser); BMJ (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 1998 (verschiedene Verfasser); Trenczek ZRP 1992, 130 ff.; Pfeiffer ZRP 1992, 338 ff.; Jung MSchKrim 1993, 50 ff.; Bunar DVJJ-J 1996, 372 ff.; Lemke DVJJ-J 1997, 68 ff.; Zirk Berliner Anwaltsblatt 3/1996, 67 ff.; Wandrey DVJJ-J 3/1999, S. 274 ff.

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      Die Weisung, den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen (Nr. 8), hat den Zweck, den im persönlichen Umfeld des erziehungsbedürftigen Täters liegenden Ursachen seiner Strafbarkeit entgegenzuwirken. Wegen der Begrenzung des § 10 auf die Zwecke der Erziehung und auf das Präventionsziel ist zu ergänzen, dass ein entsprechendes Verbot sich nur auf die Personen und Lokalitäten beziehen darf, die dem Täter Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können (vgl. auch § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB). Zu den Personen gehören deshalb vornehmlich diejenigen, die zu der Gruppe der Opfer des Täters oder der seiner Teilnehmer gehören. So ist die Weisung an einen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten, Personen dieser Altersgruppe nicht mehr ohne Begleitung deren Erziehungsberechtigten in seine Wohnung mitzunehmen und sogar das Verbot des Umgangs mit allen Personen einer bestimmten Altersgruppe im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Erwachsenen für zulässig erachtet worden (BGH MDR 1978, 623 [Holtz]; OLG Hamburg NJW 1964, 1814). Zumindest bei Letzterem wird aber bei Jugendlichen in besonderem Maße darauf zu achten sein, dass nicht die für ihre Entwicklung unerlässliche Kontaktaufnahme mit Altersgenossen unzumutbar beschränkt wird.

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      Nr. 8 ist keine Rechtsgrundlage für ein Gebot, aus einem rechtmäßigen Verein oder sonstigen rechtmäßigen politischen oder religiösen Vereinigung auszutreten und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinigung nach der Auffassung des Gerichts die Erziehung des Jugendlichen gefährdet und die Weisung ausschließlich erzieherische Gründe hat (absolut h.M., vgl. etwa Eisenberg § 10 Rn. 10; Streng Jugendstrafrecht Rn. 358; a.A. Dallinger/Lackner § 10 Rn. 26). Eine derartige Weisung wäre ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in uneinschränkbare Grundrechte (Art. 4, 9 GG, s. Rn. 9).

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      Auch bei der Untersagung des Besuchs von Gast- oder Vergnügungsstätten ist die Einschränkung mitzulesen, dass sich das Verbot auf diejenigen Lokale beziehen muss, die geeignet sind, Anlass oder Anreiz zu Straftaten zu geben. Dabei muss die kulturelle Anschauung des Täters und die erfahrungsgemäß spezifische Eignung bestimmter Lokale für diese Wirkungen beachtet werden. Die Weisung darf nicht dazu benutzt werden, dem Betroffenen bestimmte kulturelle Werte nahe- oder fern zu legen (s. Rn. 23).

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      Bei der Weisung, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen (Nr. 9), hat das 1. JGGÄndG den früheren Zusatz (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a.F.) „bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften“ gestrichen. Damit ist – ohne die bereits bestehende Rechtslage zu verändern – klargestellt, dass die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die einzig zulässige Weisung bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften durch die Anlasstat sein soll (BT-Drucks. 11/5829, S. 17 f.). Dem verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden können daher auch weitere oder andere Weisungen im Rahmen des § 10 erteilt werden, wenn das angebracht ist. Ordnungswidrigkeiten dürfen dagegen grundsätzlich nur durch Geldbußen geahndet werden (OLG Köln VerkMitt 1976 Nr. 51).

VI. Weitere Weisungen

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      § 10 befugt nach seinem Wortlaut („insbesondere“) zu weiteren, in § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–9 nicht ausdrücklich geregelten Weisungen. Dabei ist der Richter nicht frei, sondern an die oben zu Rn. 5–26 dargelegten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch an die richtungsgebende Natur des Weisungskatalogs in den Nr. 1–9 gebunden (s. Rn. 26). So ist nach der Rspr. (die angegebenen Entscheidungen sind, soweit sie für das allgemeine Strafrecht ergangen sind, auf Weisungen nach § 10 übertragbar) insbesondere zulässig, dem Betroffenen aufzugeben, binnen zwei Monaten eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Aufnahme und Art der Arbeit oder aber eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes über die Meldung als Arbeitssuchender vorzulegen (OLG Koblenz OLGSt § 57 Nr. 6); einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen (OLG Hamm MDR 1985, 692 = NStZ 1985, 310 f. [zur Verfassungsmäßigkeit dieser Weisung s. Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG]); die Weisung an eine werdende Mutter, sich nach der Entbindung um eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu bemühen (LG Würzburg NJW 1983, 463 f. [in dem konkreten Fall war allerdings die Betreuung und Aufsicht des Kindes dadurch sichergestellt, dass die Mutter im Haushalt der Großeltern lebte], s. auch Rn. 30); die Weisung an einen nach dem BtMG Verurteilten, an einem Urin-Kontrollprogramm teilzunehmen (OLG Stuttgart OLGSt § 56c Nr. 1 und § 57 Nr. 2; OLG Saarbrücken OLGSt § 56c Nr. 3; a.A. Hoferer NStZ 1997, 172 ff.); die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die nach § 170 StGB bestehende Unterhaltspflicht zu erfüllen (OLG Bremen NJW 1955, 1606 f.; s.o. Rn. 30); die Anordnung, zunächst wieder in das Elternhaus zurückzukehren (OLG Bremen GA 1957, 415); den Führerschein zu erwerben (dazu Seiler DAR 1974, 260 ff.; Händel DAR 1977, 309 ff., Schnitzerling DAR 1956, 124 ff. mit weiteren Weisungsvorschlägen), wenn die Anlasstat ein solches Gebot aus erzieherischen Gründen zur Vermeidung weiterer Verkehrsstraftaten, die ohne Fahrerlaubnis begangen wurden, nahelegt, der Täter geeignet und fähig dazu ist und die erforderlichen Kosten dafür aufbringen kann. Im Zusammenhang mit alkoholbedingter Verkehrsdelinquenz ist die Weisung zulässig, an einer Nachschulung alkoholauffälliger Kraftfahrer teilzunehmen (hierzu Bußmann/Gerhardt Blutalkohol 1980, 117 ff., Blutalkohol 1984, 214 ff., Ostermann Blutalkohol 1987, 11 ff., jeweils m.w.N. und Berichten über positive Erfahrungen; kritisch