der Anwendung des § 11 Abs. 2 nicht entgegen. Die mit § 11 Abs. 2 ermöglichte Reaktionsbeweglichkeit entspricht dem gesetzlich ausgestalteten Zweck der Weisungen nach § 10 (s. § 10 Rn. 5; Grethlein Problematik, S. 168), der anders nicht immer sinnvoll erreicht werden könnte. § 11 Abs. 2 enthält daher eine Einschränkung der Rechtskraft in der Weise, dass zwar die Entscheidung über die Art der Rechtsfolge (§ 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1), nicht aber über die einzelne angeordnete Weisung in Rechtskraft erwächst (h.M., vgl. etwa Brunner/Dölling Rn. 2; Grethlein Problematik, S. 168; kritisch Eisenberg § 11 Rn. 5; s. Rn. 6). Ohne neu hervorgetretene oder bekanntgewordene Umstände ist indessen eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 unzulässig; insbesondere kann die bloße abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts nicht ausreichen, da sonst ein neu besetztes Gericht seine Auffassung an die Stelle des Richters setzen könnte, der auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat (OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597; OLG Nürnberg GA 1967, 91; OLG Stuttgart NJW 1969, 1220 jeweils zur Bewährungsauflage).
2. Umfang der Änderung
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Die neuen Maßnahmen dürfen wiederum nur Weisungen nach § 10 sein (Eisenberg § 11 Rn. 8; Nothacker S. 178; a.A. Brunner/Dölling § 11 Rn. 4) und zwar auch dann, wenn es um die Anpassung von Weisungen an die Besonderheiten des Wehrdienstes geht (§ 112a Nr. 3 S. 2; s. § 112a Rn. 5; a.A. insoweit Ostendorf § 11 Rn. 4). Ist in einem Urteil auf die Erziehungsmaßregel der Weisung (§ 9 Nr. 1) erkannt, so erwächst dies wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) insoweit in Rechtskraft, die auch nicht nach Abs. 2 derart durchbrochen werden darf, dass der Richter nunmehr Zuchtmittel anwendet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund mündlicher Verhandlung prozessordnungsgemäß rechtskräftig festgestellt worden sind.
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Die Befugnis zur Änderung und Befreiung von Weisungen umfasst sowohl die Abwandlung einer erteilten Weisung, als auch, eine Weisung aufzuheben und durch eine andere erzieherisch wirksamere zu ersetzen. Im Hinblick auf die gesetzliche Intention von § 11 Abs. 2 (siehe Rn. 5) und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (s. Rn. 8), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Weisungen durch weitere zu ergänzen (Brunner/Dölling § 11 Rn. 3). In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung jedoch neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Weisung handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Weisungen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 11 Abs. 2 dagegen nicht erfasst. Denn anders als etwa § 56e StGB, wonach das Gericht Entscheidungen nach § 56c StGB nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann, ermächtigt § 11 Abs. 2 eben nur zur Änderung und Befreiung von Weisungen und umfasst damit nicht alle denkbaren Fälle der nachträglichen Entscheidungen. So wäre es unzulässig, den Jugendlichen zunächst zur Ableistung von 48 Stunden sozialer Hilfsdienste anzuweisen und ihn dann, noch vor der endgültigen Erfüllung dieser Weisung, zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil sich herausgestellt hat, dass der erzieherische Erfolg immer noch nicht eingetreten ist.
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Der Rechtsgedanke des Verschlechterungsverbotes (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGH NJW 1982, 1544; OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Nürnberg GA 1962, 91 [jeweils zu § 268a StPO bzw. § 56e StGB]). Gemäß § 11 Abs. 2 zulässige Weisungen (Rn. 4–7) dürfen den Jugendlichen daher grundsätzlich auch härter treffen als die ursprünglichen (h.M.; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 4). Dies folgt vor allem daraus, dass die Weisungen ihre alleinige Rechtfertigung aus ihrem erzieherischen Zweck beziehen.
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Überlässt der Richter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53 dem Familienrichter, so trifft dieser auch die Entscheidungen über etwaige Änderungen oder Befreiung von Weisungen und über deren Laufzeit (allg. M.), nicht jedoch auch über Ungehorsamsarrest (s. Rn. 24). Zu den Rechtsbehelfen s. § 53 Rn. 20.
1. Allgemeines
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Kommt der Jugendliche den nach § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 angeordneten Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann der Richter Jugendarrest verhängen, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war (§ 11 Abs. 3 S. 1). Dieser Arrest wird mangels anderweitiger Regelung in der Form des § 16 angeordnet, ist also Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest entsprechend der Regelung des § 16. Er ist auch auf Heranwachsende anwendbar (§ 105 Abs. 1) und darf, da er keine Reaktion auf eine Verfehlung im Sinne von § 1 darstellt (s. Rn. 11, 12), selbst dann noch angeordnet und vollstreckt werden, wenn der Betroffene bereits erwachsen ist (h.M.; a.A. nur Ostendorf § 11 Rn. 14). In entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 4 besteht ein Vollstreckungsverbot, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses (§ 65) ein Jahr verstrichen ist. Für die Vollstreckung von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bzw. für den Ungehorsamsarrest