Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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Sonstiges

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      Zum Vollstreckungsverbot (§ 87 Abs. 4) s. § 87 Rn. 9. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3 wird in das Erziehungsregister eingetragen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält hierfür seit 18.7.2017 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, so dass es für die Frage der Eintragung auf die Rechtsnatur dieser Form des Arrests (s. Rn. 11, 12) nicht mehr ankommt (anders noch für die vor dem 18.7.2017 geltenden Rechtslage in der 7. Auflage, Rn 25). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

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      Zur regelmäßigen Prüfung der Erforderlichkeit von Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 insbesondere bei Weisungen mit längerer Laufzeit und der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe s. Nr. 1 RiJGG zu § 11.

      Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
2.

      in Anspruch zu nehmen.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 4

       1.Anwendungsbereich1 – 3

       2.Überwachbarkeit4

      II.Die einzelnen Maßnahmen5 – 9

       1.Allgemeine Voraussetzungen5 – 8

       2.Voraussetzungen des SGB VIII9

      III.Erziehungsbeistandschaft (Nr. 1)10 – 12

       1.Gefährdung der Entwicklung10

       2.Geeignetheit11

       3.Vollzug12

      IV.Heimerziehung (Nr. 2)13 – 18

       1.Erhebliches Entwicklungsdefizit und erhebliche Gefährdung13

       2.Geeignetheit14

       3.Erfolgsaussicht15

       4.Verbindungsverbote16

       5.Sonstiges17, 18

I. Allgemeines

      1

      § 12 gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2). Seine Anwendung auf Heranwachsende ist in § 105 ausdrücklich ausgeschlossen. § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) gilt damit nicht. Von den einzelnen Formen der Hilfe zur Erziehung des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf der Richter somit nur gem. § 12 Nr. 1 die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) oder gem. § 12 Nr. 2 die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) anordnen. Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

      2

      Nach § 12 kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, die in §§ 30, 34 SGB VIII vorgesehene Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat damit den Gesetzeswortlaut dem „Angebotscharakter“ des mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jugendhilferecht angepasst (BT-Drucks. 11/5948, S. 116 f.). Inhalt, Umfang und Durchführung der Hilfe zur Erziehung gem. § 12 richten sich damit ausschließlich nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zur gesetzlichen Entwicklung s. Rn. 2 der Vorauflage.

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