Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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href="#ulink_f41bc325-0d0c-5722-97fd-fdd358d6a866">27 unzulässig (§ 8 Abs. 2; BGH Urt. v. 17.5.1988 – 5 StR 153/88), weil es bei diesen Entscheidungen gerade darauf ankommt zu erproben, ob sich der Jugendliche in einem Leben in Freiheit bewähren kann (s. im Einzelnen § 8 Rn. 9).

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      Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung im Sinne der Nr. 2 in Anspruch zu nehmen (§ 55 Abs. 1 S. 2). Die Durchführung der Heimerziehung nach Nr. 2 obliegt dem Jugendamt, ggf. unter Beratung durch das Landesjugendamt (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostentragungspflicht, mit der sich der Richter nicht zu befassen hat, ist in §§ 91 bis 96 SGB VIII geregelt.

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      Die Urteilsformel geht dahin, dass der Richter im Falle des § 12 Nr. 1 nach dem Schuldspruch tenoriert: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft in Anspruch zu nehmen.“ Im Falle des § 12 Nr. 2 lautet der Tenor: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (oder: „in einer sonstigen betreuten Wohnform“) in Anspruch zu nehmen.“ Eine nähere Bezeichnung dieser Einrichtungen unterbleibt, um dem mit dem Vollzug betrauten Jugendamt die erforderliche pädagogische Auswahlmöglichkeit zu erhalten. Die Wendung „nach Anhörung des Jugendamts“ wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen; hierauf, wie auf das Ergebnis der Anhörung, ist in den Urteilsgründen einzugehen.

      Inhaltsverzeichnis

       § 13 Arten und Anwendung

       § 14 Verwarnung

       § 15 Auflagen

       § 16 Jugendarrest

       § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

      (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

1.
2.
3.

      I.Anwendungsbereich1

      II.Zweck und Voraussetzungen (Absatz 1)2 – 6

       1.Zweck2

       2.Voraussetzungen3, 4

       3.Verbindung mit anderen Maßnahmen5

       4.Verhältnismäßigkeit6

      III.Einzelne Zuchtmittel (Absatz 2)7

      IV.Rechtswirkungen einer Strafe (Absatz 3)8 – 10

      V.Verfahren11

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Der Rechtsbegriff „Zuchtmittel“ wurde in den Ländern auf dem Gebiet der früheren DDR durch die Aufzählung „Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“ ersetzt (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3c der Anlage I zum Einigungsvertrag). Diese Regelung des Einigungsvertrags wurde aufgehoben (BGBl. I 2010, S. 1864, 1880). Im Übrigen gilt die Vorschrift auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Zweck und Voraussetzungen (Absatz 1)

      2

      Gemäß Abs. 1 ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Vorschrift legt damit die gesetzlichen Voraussetzungen