entspricht. Dies darf indessen nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verwarnung grundsätzlich durch eine Ermahnung im Rahmen der §§ 45, 47 ersetzt werden könnte. Die Prüfung, ob nicht eine Sachbehandlung nach § 45 angebracht ist, wenn der Täter geständig ist und die Erhebung einer Anklage nicht geboten erscheint (§ 45 Abs. 3 S. 1), hat der Staatsanwalt in allen Fällen vor der Anklageerhebung vorzunehmen. Entsprechendes gilt nach Einreichung der Anklage, wenn der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält (§ 47 Abs. 1 Nr. 3). Von einer Anklage bzw. einer gerichtlichen Hauptverhandlung darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil aller Voraussicht nach nur eine (isolierte) Verwarnung erteilt werden wird. Denn die Verwarnung ist, anders als die Ermahnung (s. Rn. 3), eine formelle Ahndung jugendlicher Straftaten (§ 5 Abs. 2), die in aller Regel auch isoliert auf Grund einer gerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen wird und die, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (Rn. 4), nicht durch eine Ermahnung ersetzt werden darf. Die Verwarnung gehört nach den Auflagen immerhin zu den am häufigsten angewendeten Zuchtmitteln (vgl. Terdenge S. 113, 114). Sie wird im Erziehungsregister und in den Fällen des § 5 Abs. 2 BZRG ins Bundeszentralregister eingetragen. Die spezialpräventive Wirkung auch der isolierten Verwarnung, sollte daher nicht unterschätzt werden.
3. Ermahnung
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Die Ermahnung unterscheidet sich von der Verwarnung dadurch, dass sie kein Zuchtmittel ist (§ 13 Abs. 2, der die Zuchtmittel abschließend aufführt), formlos erteilt wird und zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 45 Abs. 3 S. 1; § 47 Abs. 1 Nr. 3). Sie kommt dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1, § 9) oder eine gerichtliche Ahndung (§ 5 Abs. 2, §§ 13, 17) aus erzieherischen Gründen nicht angezeigt erscheinen. Die Ermahnung ist daher kein Ersatz für die Verwarnung. Von einer Anklageerhebung oder der Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung kann deshalb dann nicht zu Gunsten einer Ermahnung abgesehen werden (§§ 45, 47), wenn die Voraussetzungen für eine Ahndung der Straftat (§ 5) vorliegen, sei es auch nur durch eine isolierte Verwarnung (s. Rn. 1).
II. Unrecht der Tat
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Mit der Verwarnung soll dem Täter das Unrecht der Tat vor Augen gehalten werden. Diese Formulierung entspricht dem repressiven Charakter der Verwarnung als Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 1; § 13 Rn. 2). Sie hat damit einen unmittelbaren Bezug zu dem Unrechtsgehalt der Tat, soweit er sich nach der charakterlichen Haltung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (s. § 13 Rn. 2). Ihre Voraussetzungen richten sich demnach nach den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die für die Ahndungsform der Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2) allgemein gelten (§ 13 Rn. 2–5) und hat auch deren rechtlichen Auswirkungen (§ 13 Rn. 8–10).
III. Eindringlicher Vorhalt
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Dementsprechend soll dem Jugendlichen durch die Verwarnung das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. Dem Täter ist damit unter Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens für die Allgemeinheit und für den Verletzten der Schweregrad der Schuld ausdrücklich vorzuhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass er im Falle weiterer Straftaten mit schwerwiegenderen Rechtsfolgen zu rechnen hat. Die Verwarnung sollte daher grundsätzlich nicht dadurch entwertet werden, dass sie bei wiederholter Straffälligkeit ein zweites Mal erteilt wird.
IV. Verfahren
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Die Verwarnung wird nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil angeordnet; eine Verwarnung auf Grund eines Beschlusses sieht das Gesetz – auch nicht im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (s. § 23 Abs. 1 S. 2, der § 14 ausschließt) – nicht vor. Die Verwarnung selbst erfolgt erst nach Rechtskraft des Urteils Damit ist die Anordnung der Verwarnung von der Verwarnung selbst zu unterscheiden (i.d.S. auch Brunner/Dölling Rn. 5). Wird das Urteil aufgehoben, so entfällt – ebenso wie alle anderen Rechtsfolgen auch – die Verwarnung. Diese allgemein gültige strafprozessuale Rechtslage kann im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch im Jugendstrafverfahren nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen terminlicher Art (so aber Ostendorf § 14 Rn. 7) beseitigt werden. Eine „Verwarnung unter Vorbehalt der Rechtskraft“ (so rechtsschöpfend und praeter legem Ostendorf § 14 Rn. 9) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Unterschied zwischen Anordnung und Vollzug ist auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, so dass nach dem Schuldspruch zu tenorieren ist: „Der/Die Jugendliche/Heranwachsende ist zu verwarnen.“ Eine allein an Zweckmäßigkeit, Belieben und Bequemlichkeit der Beteiligten ausgerichtete Praxis der Verwarnung ohne jeglichen Autoritätsanspruch der Justizpersonen, wie sie bei Ostendorf in den zitierten Randnummern (Rn. 7 und 9) vertreten wird, ist ebenso rechtsstaatlich bedenklich wie erzieherisch schädlich, und macht diese für jugendliche Bagatellkriminalität äußerst angemessene und sinnvolle Maßnahme der Spezialprävention entgegen dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1: „Zuchtmittel“) zur Farce.
V. Vollstreckung
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Kann die Verwarnung nicht zweckmäßiger Weise schon im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung erfolgen (Nr. IV. S. 1 RiJGG zu §§ 82–85), weil nicht allseits auf Rechtsmittel verzichtet worden ist, so ist das Urteil grundsätzlich durch die Anberaumung eines Verwarnungstermins und persönliche Erteilung der Verwarnung durch den Jugendrichter – möglichst in Anwesenheit des Erziehungsberechtigten (vgl. RiJGG Nr. IV. S. 1 zu §§ 82–85) – zu vollstrecken (a.A. Brunner/Dölling § 14 Rn. 5). Eine schriftliche Verwarnung, die grundsätzlich wohl nicht als gesetzlich ausgeschlossen betrachtet werden kann (Brunner/Dölling § 14 Rn. 5), ist hinsichtlich ihrer erzieherischen Eignung zweifelhaft und auch im Hinblick auf die Formulierung des Gesetzes, wonach