rel="nofollow" href="#ulink_8b2bed16-cf6c-58ad-9fd1-04096c17ea69">Abs. 3 in der Praxis zurzeit nur noch insofern relevant, als sich der zu Zuchtmitteln Verurteilte als nicht vorbestraft ausgeben darf (allg.M.). Wurden in einem Urteil lediglich Zuchtmittel verhängt, dann darf in einem späteren Verfahren zum Nachteil des Angeklagten zwar verwertet werden, dass er sich bisher nicht immer einwandfrei geführt hatte, dagegen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, der Angeklagte sei bereits „einschlägig vorbestraft“ (BGH Urt. v. 13.3.1975 – 4 StR 50/75).
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Überall dort, wo ein Gesetz den Begriff Strafe als Rechtsfolge einer Tat verwendet, ist § 13 Abs. 3, der von Rechtswirkungen der Strafe spricht, nicht anwendbar. So kann das Gericht auch von der Verhängung von Zuchtmitteln absehen, wenn ein Gesetz bestimmt, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen von Strafe absehen kann (z.B. § 60 StGB; BayObLGSt 61, 171 ff.; NStZ 1991, 584; s. § 5 Rn. 21 m.w.N.). Die Gefahr der Verurteilung zu Zuchtmitteln begründet auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO; dies war bereits früher anerkannt (BGHSt 9, 34 ff.) und ergibt sich heute aus der Formulierung des Gesetzes, wonach die „Gefahr, wegen einer Straftat (...) verfolgt zu werden“ für das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO ausreicht. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter nur zu Zuchtmitteln verurteilt ist. Dies bedurfte früher eingehender Begründung (BGHSt 6, 394 zu dem damaligen § 42m StGB), ergibt sich heute jedoch aus dem Gesetz selbst, da § 69 StGB nur noch voraussetzt, dass der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist. Die Eintragung der Verurteilung zu Zuchtmitteln in das Erziehungsregister ist nun in § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG geregelt; die Eintragung in das Zentralregister darf nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BZRG erfolgen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff. Die Verurteilung zu Zuchtmitteln ist grundsätzlich auch der Begnadigung zugänglich (allg.M.). Entgegen OLG Düsseldorf (NJW 1961, 891) und OLG Hamm (JR 1972, 73, 74) kann § 13 Abs. 3 daher auch nicht zu der Begründung dafür herangezogen werden, dass § 331 StPO im Verhältnis von Jugendstrafe zur Bewährung und Jugendarrest nicht gilt (Brunner JR 1972, 74 ff.).
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Desgleichen hindert Abs. 3 nicht an der Anwendung von § 154 StPO im Jugendstrafverfahren, so dass die Staatsanwaltschaft auch dann gem. § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Jugendstraftat absehen oder das Gericht gem. § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vorläufig einstellen kann, wenn nur Zuchtmittel zum Vergleich anstehen. § 154 StPO gilt auch für das Jugendstrafverfahren (h.M.; s. etwa Eisenberg § 45 Rn. 15; a.A. Bohnert NJW 1980, 1930, der eine Gesetzeskonkurrenz zu §§ 45, 47 JGG sieht). Dessen verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Funktion ist auch aus erzieherischer Sicht legitim.
V. Verfahren
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Die Entscheidung über die Zuchtmittel erfolgt durch Urteil oder, soweit sie im Rahmen der §§ 45, 47 oder im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nachträglich angeordnet werden (§ 23 Abs. 1 S. 3), durch Beschluss. Zur Urteilsformel, die das Zuchtmittel ausreichend bestimmt bezeichnen muss, sowie zur Urteilsbegründung s. § 5 Rn. 24. Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. oben Rn. 9, sowie zu den Grundzügen des Strafregisterrechts außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
§ 14 Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 3
V.Vollstreckung7, 8
1. Anwendungsbereich
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Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Verwarnung kann grundsätzlich mit allen anderen Rechtsfolgen des JGG verbunden werden (§ 8). Neben dem Jugendarrest und der Jugendstrafe unterbleibt sie jedoch, da sie diesen gegenüber keinen zusätzlichen Ahndungswert besitzt.
2. Rechtsnatur
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Die Verwarnung kommt als das mildeste Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) in der Regel bei leichteren Verfehlungen in Betracht. Eine isolierte – nicht mit anderen Maßnahmen kombinierte (§ 8) – Verwarnung auf Grund eines Urteils wird in aller Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich erst nach durchgeführter Hauptverhandlung ergibt, dass eine förmliche Zurechtweisung in der Form eines Zuchtmittels angezeigt aber auch ausreichend ist; hält der Staatsanwalt eine Zurechtweisung des Jugendlichen