Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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werden soll, rechtlich bedenklich. Durch einen besonderen Verwarnungstermin verursachte Zeit- und „persönliche Interesseneinbußen“ des Jugendlichen können angesichts dieser Rechtslage nicht gegen einen besonderen Verwarnungstermin ins Feld geführt (so aber Ostendorf § 14 Rn. 7), sondern müssen von dem Jugendlichen als Folge seines strafbaren Verhaltens hingenommen werden. Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit haben insoweit vor der Entscheidung über die Verwarnung berücksichtigt zu werden, nicht bei deren Vollzug. Eine Rechtsgrundlage dafür, das Erscheinen des Jugendlichen in dem Verwarnungstermin zu erzwingen, besteht gleichwohl nicht, so dass zumindest dann, wenn der Jugendliche nicht erscheinen will, auf die Schriftform zurückgegriffen werden muss. Diese Lücke des Gesetzes macht es erstrebenswert, die Verwarnung möglichst im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung zu vollziehen. Verzichten der Angeklagte und seine Erziehungsberechtigten auf Rechtsmittel und beabsichtigt die Staatsanwaltschaft das gleiche zu tun, so sollte sie deshalb den Rechtmittelverzicht tunlichst im Anschluss an die Urteilsverkündung ausdrücklich erklären und nicht lediglich durch Verstreichen lassen der Rechtsmittelfrist zum Ausdruck bringen. Nimmt der Staatsanwalt bei dem vereinfachten Jugendverfahren (§§ 76 bis 78) nicht an der Hauptverhandlung teil, so kann er erwägen, bereits in seinem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76) den Rechtsmittelverzicht für den Fall zu erklären, dass der Richter nur auf Verwarnung erkennt.

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      Die Durchführung der Verwarnung ist eine Vollstreckungsmaßnahme (§§ 82, 84) und keine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne von § 83 (allg.M.; OLG Hamm Zbl 1970, 56 f.). Das Ersuchen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter an einen anderen Jugendrichter um Vollzug der Weisung ist ein Ersuchen um Amtshilfe im Vollstreckungsverfahren. Wird ein solches Ersuchen abgelehnt, kommt daher nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 159 GVG, sondern nur eine Entscheidung im Justizverwaltungswege in Betracht (OLG Hamm Zbl 1970, 57 m.w.N.).

      (1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
3.
4.
1.
2.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 3

       1.Anwendungsbereich1

       2.Rechtsnatur2

       3.Zumutbarkeit3

      II.Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)4 – 14

       1.Zweck4

       2.Opferbezug5

       3.Schaden6 – 9

       4.Zumutbarkeit10 – 12

       5.Klarheit und Überwachbarkeit13

       6.Verbindung mit anderen Maßnahmen14

      III.Entschuldigung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)15

      IV.Arbeitsleistungen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)16, 17

       1.Rechtsnatur16

       2.Voraussetzungen17

      V.Geldbetrag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2)18 – 23

       1.Allgemeines18

       2.Vorteilsentzug19

       3.Angemessenheit20