Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz


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5 Abs. 2) fest und definiert damit gleichzeitig deren Zweck. Neben dem erzieherischen Ziel, der allen Rechtsfolgen des JGG eigen ist (§ 5 Rn. 5), verfolgen die Zuchtmittel danach auch die Sanktionszwecke der Sühne und Vergeltung (dazu eingehend § 5 Rn. 8–14 m.w.N.). Der erzieherische Wert der Zuchtmittel liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers darin, durch ausdrücklich repressive Maßnahmen (allg.M.) bei dem Jugendlichen die Einsicht zu wecken, dass er strafbares Unrecht begangen hat, wofür er einzustehen hat. Wegen ihres sühnenden und vergeltenden Charakters werden die Zuchtmittel nicht nur aus Anlass der Tat angeordnet, sondern knüpfen unmittelbar an die Straftat an. Art und Umfang der Zuchtmittel bestimmen sich daher entscheidend auch nach dem Unrechtsgehalt der Tat, soweit sich dieser nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (s. § 5 Rn. 11 m.w.N.).

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      Die Ahndung durch Zuchtmittel folgt den allgemeinen Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen (§ 5 Rn. 2–18). Sie kommen insbesondere nur dann in Betracht, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen i.S.v. § 3 S. 1 positiv feststeht. Eine Anordnung im Rahmen von § 3 S. 2 scheidet aus (s. § 3 Rn. 35–37).

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      Die Verhängung von Zuchtmitteln setzt weiter voraus, dass einerseits Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 Abs. 2), andererseits aber die einschneidendere Ahndungsform der Jugendstrafe nicht geboten ist, wenn also nicht schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld Strafe erforderlich machen (§ 17 Abs. 2). Die Vorschrift eröffnet dem Richter, anders als § 5 Abs. 1 hinsichtlich der Erziehungsmaßregeln, keinen Ermessensspielraum. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so hat der Richter zur Ahndung der Tat Zuchtmittel anzuordnen (§ 5 Abs. 2). Er darf nur dann davon absehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Richter entbehrlich machen (§ 5 Abs. 3; s. § 5 Rn. 19). In diesem Rahmen müssen die konkret ausgewählten Zuchtmittel weiterhin erwarten lassen, dass der Jugendliche zu der tatbestandlich vorausgesetzten Einsicht kommen und künftig keine weiteren Straftaten begehen wird.

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      Macht die Erziehung des Jugendlichen im Sinne der Verhütung weiterer Straftaten es erforderlich, so kann der Richter mit den Zuchtmitteln Erziehungsmaßregeln nach Maßgabe des § 8 verbinden. Dies wird sich dann empfehlen, wenn neben der Aufrüttlung im Sinne von § 13 Abs. 1 eine länger dauernde erzieherische Beeinflussung, zu der die Zuchtmittel nicht gedacht sind (allg.M.), angezeigt erscheint. Neben einer Jugendstrafe kommen Zuchtmittel nur in der Form der Auflagen in Betracht (§ 8 Abs. 2).

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      Wie alle jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen steht ihre Anordnung unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihr Eingriffsgehalt trotz der obsoleten Terminologie („Zuchtmittel“) nicht von vorneherein größer ist, als derjenige der Erziehungsmaßregeln, so dass eine Subsidiarität der Zuchtmittel gegenüber den Erziehungsmaßregeln nicht besteht (eingehend § 5 Rn. 17). Dass Zuchtmittel wegen ihres „ernsten Charakters“ bei „jugendlichen Flegeleien“ auszuscheiden hätten (so Brunner/Dölling § 13 Rn. 3), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Die ebenso ernsthaften Erziehungsmaßregeln übersteigen häufig den Eingriffsgehalt der Zuchtmittel (nicht nur der Verwarnung), so dass, wenn nicht nach §§ 45, 47 verfahren werden kann, auch und gerade bei kleineren Verfehlungen Zuchtmitteln der Vorzug zu geben ist, wenn sie genügen und Erziehungsmaßregeln nicht angebracht sind (s. § 5 Rn. 17). Zur Systematik der Rechtsfolgen s. im Übrigen § 5 Rn. 15–18.

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      Abs. 2 enthält einen abschließenden Katalog und schließt damit andere Formen der „Züchtigung“ aus. Der Eingriffsgehalt dieser Maßnahmen reicht vom bloßen eindringlichen Vorhalt (Verwarnung, § 14) über Handlungs- und Leistungspflichten (Auflagen, § 15) bis hin zum Freiheitsentzug (Jugendarrest, § 16). Zum grundlegenden Unterschied zwischen dem Jugendarrest des § 13 Abs. 2 Nr. 3 und dem Ungehorsamsarrest des § 11 Abs. 3 s. § 11 Rn. 11. Auswahl und Umfang richten sich nach dem Ausmaß des Tatunrechts und den erzieherischen Erfordernissen, die im Einzelfall angezeigt sind, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Zur Verbindung mehrerer Zuchtmittel oder mit anderen Maßnahmen s. § 8 und hier Rn. 5).

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      Gemäß Abs. 3 haben die Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Abs. 3 schließt damit aus, dass die Verhängung von Zuchtmitteln dem Täter dort zum Nachteil gereicht, wo in einem Gesetz für eine bestimmte Rechtsfolge der formalrechtliche Begriff der Strafe tatbestandlich vorausgesetzt ist. Diese Vorschrift hatte vor allem für den durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz abgeschafften § 48 StGB (Rückfall) und den früheren § 42m (heute § 69) StGB Bedeutung. Nachdem die Rechtswirkungen der Führungsaufsicht