Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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auf die zusätzliche Hinzuziehung eines Psychologen hinwirken[105]. Schließlich eignen sich diese Fälle auch oft genug für einen Täter-Opfer-Ausgleich (TAO; § 46a StGB)[106].

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      Aus Sicht eines Strafverteidigers in Schwurgerichtsverfahren ist allerdings dringend davor zu warnen, Tötungen aus Blutrache und Ehrenmorde in einen Topf zu werfen. Sie lassen sich, was die emotionale Ausgangslage des Täters anlangt, in vielen Fällen kaum miteinander vergleichen. Und sie werfen auch im Rahmen des Verteidigungskonzepts völlig unterschiedliche Fragen auf. Angesichts großer Übereinstimmungen hinsichtlich des kulturellen Hintergrunds und gängiger Denkschablonen kommt mitunter im Einzelfall die sorgfältige Prüfung zu kurz, ob es sich überhaupt um einen „klassischen Fall“ von Ehrenmord oder Blutrachetötung handelt, der die Annahme einer geplanten Bluttat aus niedrigen Beweggründen nahelegen könnte.

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