Torsten Fett

Handbuch Joint Venture


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(IFRS 11.20) in der derselben Weise Folgendes anzusetzen:

die eigenen Vermögenswerte sowie die gemeinsam gehaltenen Vermögenswerte anteilig;
die eigenen Schulden sowie die gemeinsam eingegangenen Schulden anteilig;
die eigenen Erlöse aus dem Verkauf des eigenen Anteils am Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit;
die gemeinsam erwirtschafteten Erlöse anteilig;

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      Da bereits im Einzelabschluss alle Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen aufgenommen wurden und somit auch eventuelle Abgrenzungsprobleme gelöst wurden, ergeben sich für den Konzernabschluss keine Anpassungen oder andere Konsolidierungsmaßnahmen.

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      4III › 2. Bilanzielle Sonderfragen

2. Bilanzielle Sonderfragen

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      Abgesehen von einem quotalen Einbezug gemeinsam eingegangener Schulden besteht in der Praxis auch die Möglichkeit, dass gegenüber Dritten lediglich ein joint operator für die Schulden haftet, währenddessen innerhalb der Joint Operation selbst alle für die Schulden einstehen. In Betracht kommt dies z.B., wenn ein Partnerunternehmen über ein vergleichsweise besseres Rating verfügt und dadurch einen Kredit zu günstigeren Konditionen erhält.

      Beispiel:

      Die joint operator A, B und C erwerben gemeinsam zu Vermietungszwecken ein Gebäude. Die Parteien sind zu gleichen Teilen zu je einem Drittel am Gebäude beteiligt. Im Außenverhältnis allerdings läuft die Abwicklung der Finanzierung des Gebäudes ausschließlich über A, da dieser im Vergleich zu B und C eine bessere Kreditwürdigkeit vorweisen kann. Im Innenverhältnis dagegen zahlen B und C ihren Anteil an den Tilgungen und Zinsen.

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      Während die anteilige Bilanzierung (⅓) der Zinsaufwendungen in den Abschlüssen der Partnerunternehmen unstrittig sein dürfte, stellt sich jedoch die Frage wie bei der Erfassung der Schulden vorzugehen ist. Obwohl A nur ein Drittel der Schulden tragen müsste, nimmt das Partnerunternehmen gegenüber Dritten den gesamten Betrag auf sich.

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      Für die Aufnahme in die Bilanz von A kommen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen in Frage: Zum einen könnte A die im fremden Namen eingegangen Schulden im vollen Umfang passivieren und als Ausgleich dazu einen Anspruch aktivieren (Bruttobilanzierung). Zum anderen könnte A nur seinen ⅓-Anteil an den Schulden passivieren (Nettobilanzierung) und die vollständige Höhe der übernommenen Haftungsmasse im Anhang aufdecken.

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