Jens Schmidt

Verteidigung von Ausländern


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Einreise und vollziehbare Ausreisepflicht, Abschiebungsanordnung nach § 58a (§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 1a AufenthG)

       b)Wechsel des Aufenthaltsortes nach abgelaufener Ausreisefrist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)

       c)Erfolgte Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 AufenthG)

       d)Absicht der Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)

       e)Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)

       2.Unzulässigkeit

       3.Verhältnismäßigkeit

       4.Dauer

       5.Beginn und Ende der Sicherungshaft

       6.Überhaft

       IV.Verfahren

       1.Allgemeines

       2.Prüfungsumfang

       3.Rechtsbehelfe

       V.Vollzug der Abschiebungshaft

       VI.Kosten

       Teil 8 Musterschriftsätze

       Literaturverzeichnis

       Verzeichnis der Gesetzesstellen

       Stichwortverzeichnis

      1

      Dass die Verteidigung von Ausländern zahlreiche Besonderheiten aufweist, wird in der Praxis oft übersehen. Die Folge sind schwere, oft irreparable Fehler, die im Falle frühzeitigen Handelns vermeidbar gewesen wären. Der Verteidiger sollte sich also bereits bei Übernahme des Mandates bewusst sein, dass die Ausländereigenschaft seines Mandanten zusätzliche Schwierigkeiten zur Folge haben wird.

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      Eines der größten Probleme stellt die Sprachbarriere dar. Verständigungsschwierigkeiten hindern den kurzfristigen Informationsaustausch. Stets wird die Beiziehung fachkundiger Hilfskräfte erforderlich, was zu erheblichen Zeitverzögerungen führen kann und den Umgang mit dem Mandanten äußerst arbeitsintensiv gestaltet. Die Problematik wird durch die zum Teil immer noch sehr restriktive Rechtsprechung zur „Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten“ zusätzlich verschärft; bleibt die Finanzierung der Dolmetscherkosten offen, ist in der Regel die gesamte Verteidigung in Frage gestellt.

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      Daneben hat der Verteidiger zu beachten, dass – bei Gerichten und Behörden – vielfach nicht ausreichend qualifizierte Dolmetscher zum Einsatz kommen. Oft werden nicht allgemein vereidigte Dolmetscher herangezogen; es wird auf Sprachmittler zurückgegriffen, die ihre Qualifikation und Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen haben. Dem liegt die Annahme zugrunde, jemand, der zwei Sprachen fließend spreche, sei als Dolmetscher im Gerichtsverfahren geeignet. Dies ist ein grundlegender Irrtum, wie durch in der Praxis auftretende Qualifikationsmängel bestätigt wird. Besonders gravierend wirken sich solche Mängel aus, wenn der Dolmetscher – wie so oft – lediglich eine vom Ausländer gesprochene „Drittsprache“ beherrscht. Ist dem Mandanten die Kommunikation in seiner Muttersprache verwehrt, potenzieren sich mögliche Fehlerquellen, so dass der Wert der Dolmetscherleistung zusätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt es bereits bei der Auswahlentscheidung zu beachten; daneben hat der Verteidiger die Arbeit des Dolmetschers stets kritisch zu prüfen und im Falle von Qualifikationsmängeln auf dessen Ablösung hinzuwirken.

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      Ist die Verständigungslücke durch Beiziehung eines qualifizierten Sprachmittlers geschlossen, muss sich der Verteidiger oftmals auch auf einen anderen kulturellen und rechtlichen Hintergrund einstellen. Fragen nach der Bestechlichkeit von Richtern und Staatsanwälten sollten den Verteidiger ebenso wenig überraschen, wie konsequentes Leugnen der Tat trotz erdrückender Beweislage. In bestimmten Kulturkreisen stellt ein Tateingeständnis eine Schmach dar, die sich auf die ganze Familie erstrecken kann. Ein noch so eindringlicher Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses bewirkt dann nichts. Der Mandant geht lieber erhobenen Hauptes unter. Rät der Verteidiger zu einem – aus Sicht des Mandanten – „schädlichen Geständnis“, entstehen mitunter sogar ernsthafte Zweifel an der Qualifikation des Verteidigers, die das Vertrauensverhältnis schwer belasten können. Im Umgang mit ausländischen Mandanten ist daher stets viel Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl gefordert.

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      Abgesehen hiervon können abweichende Wertvorstellungen eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Normunkenntnis kann die Annahme eines Verbotsirrtums oder Rechtfertigungsgrundes nahe legen; daneben kann das anderweitige Rechtsverständnis im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Nicht zuletzt kann eine andere Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale – z.B. „niedrige Beweggründe“ – geboten sein, so dass die Weltanschauung des Mandanten im Bereich des materiellen Strafrechts ein erhebliches Verteidigungspotential eröffnet.

      6

      

      Ferner ist bei ausländischen Mandanten stets die Gefahr ausländerrechtlicher Folgemaßnahmen zu beachten. Obwohl der BGH der drohenden Ausweisung – in ständiger Rechtsprechung – den strafzumessungserheblichen Charakter abspricht, wird die erfolgreiche Verteidigung von Ausländern nicht selten mit der Vermeidung ausländerrechtlicher Maßnahmen gleichgesetzt; eine der ersten Fragen des ausländischen Mandanten lautet in der Regel: