Jens Schmidt

Verteidigung von Ausländern


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Aufenthaltserlaubnis; die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Eine Erteilung kann insbesondere zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), Ausbildung (§§ 16 f. AufenthG), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) erfolgen. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis daneben auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist räumlich unbeschränkt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und kann mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere einer räumlichen Beschränkung – verbunden werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG).

      Hinweis

Niederlassungserlaubnis; die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt – zeitlich und räumlich unbeschränkt – zur Erwerbstätigkeit und darf grundsätzlich nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG – u.a. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – erteilt.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Die Erlaubnis stellt die stärkste Form des Aufenthaltsrechts dar, die unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erteilt wird. Durch den Verweis in § 9a Abs. 1 AufenthG gelten die Bestimmungen zur Niederlassungserlaubnis, soweit das Gesetz nichts anderes regelt, d.h. die Erlaubnis berechtigt u.a. zur Ausübung einer Erwerbestätigkeit.

      Kein Aufenthaltstitel ist,

      Hinweis

die Aufenthaltsgestattung; einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 AsylG).

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BT-Drucks 18/4097, S. 41.

       [2]

      Jung StV 2015, 723/724.

       [3]

      Vgl. GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 1276.

       [4]

      Jung StV 2007, 663, 664; GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 60a Rn. 275.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtI. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 3. Ausweisung

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      Anmerkungen

       [1]

      Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 16.

       [2]

      BVerwGE 42, 133, 138 m.w.N.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtI. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 4. Abschiebung

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      Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie setzt neben der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die fehlende Gewähr für deren freiwillige Erfüllung voraus. Außerdem muss in der Regel zuvor eine Abschiebungsandrohung mit der Bestimmung einer Ausreisefrist ergehen. Schließlich darf der Abschiebung kein Abschiebeverbot oder -hindernis entgegenstehen.

      Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung

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      Anmerkungen