Klaus Marxen

Die Wiederaufnahme in Strafsachen


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bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO

       (1)Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

       (2)Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

       (3)Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

       (4)Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag

       (c)Geeignete Beweismittel

       (5)Neue Tatsachen oder Beweismittel, Nr. 5

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (aa)Tatsachen oder Beweismittel

       (bb)Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln

       (aaa)Neuheit von Tatsachen

       (bbb)Neuheit von Beweismitteln

       (cc)Geeignetheit

       (aaa)Erheblichkeit

       (bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

       (b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

       (aa)Tatsachen

       (bb)Beweismittel

       (cc)Neuheit

       (dd)Geeignetheit

       (aaa)Erheblichkeit

       (bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht

       (6)Festgestellte Verletzung der Menschenrechtskonvention, Nr. 6

       (a)Bedeutung des § 359 Nr. 6 StPO

       (b)Gesetzliche Voraussetzungen

       (c)Schlüssiger Sachvortrag

       (d)Geeignete Beweismittel

       (e)Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

       d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

       e)Kein Verbrauch des Vorbringens

       2.Wiederaufnahmeantrag