Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


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rel="nofollow" href="#ulink_4becd403-ea97-5eb6-a2e4-e903eb95b810">III.Eigene Position

       E.Gelöste, ungelöste und neu geschaffene Rechtsprobleme der Urteilsabsprache

       I.Vorüberlegungen

       1.Ausgangspunkt

       2.Grobsichtung: Problemschwerpunkte

       II.Probleme mit dem Inhalt der Verständigung

       1.Eignung des Falles, § 257c Abs. 1 Satz 1

       2.Gegenstände und Inhalt der Verständigung des § 257c Abs. 2

       a)Übersicht

       b)Seite des Gerichts: Rechtsfolgen als Urteils- oder Beschlussgegenstand

       aa)Keine Vereinbarung einer Punktstrafe

       bb)Strafaussetzung zur Bewährung

       cc)Weitere Einzelfragen

       c)Seite des Angeklagten

       aa)Einleitung

       bb)„Sonstiges Prozessverhalten“

       cc)Verhalten der Verteidigung als Absprachegegenstand

       d)Insbesondere: Qualität des Geständnisses

       e)Seite der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage

       aa)Seite der Staatsanwaltschaft

       bb)Seite der Nebenklage

       f)Ausdrückliche Verbote, § 257c Abs. 2 Satz 3

       aa)Keine Absprache über den Schuldspruch

       bb)Keine Absprache über Maßregeln der Besserung und Sicherung

       III.Probleme mit dem Verfahren der Verständigung

       1.Übersicht

       2.Vorgaben des BVerfG zum Verfahren bei Verständigungen nach § 257c im Einzelnen

       a)Übersicht

       b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz

       c)Insbesondere: Protokollierungspflicht

       d)So genannte Bindungswirkung und Belehrungspflicht

       e)Verfahrensverstöße und Revision

       f)Zwischenfazit

       3.Das Verständigungsverfahren in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte

       a)Übersicht

       b)Verfahrensöffentlichkeit und Transparenz

       aa)Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4

       bb)Insbesondere: Angabe der Strafober- und -untergrenze

       c)So genannte Bindungswirkung und ihr Entfallen, § 257c Abs. 4

       aa)Vorbemerkung: Irreführende Terminologie

       bb)Wegfall der „Bindungswirkung“

       cc)Probleme des Beweisverwertungsverbots

       dd)Bindung der Staatsanwaltschaft an die Verständigung?

       d)Aufnahme der Verständigung in das Urteil, § 267 Abs. 3 Satz 5

       IV.Insbesondere: Verständigung und Rechtsmittel