Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Rn. 19 ff.

       [681]

      Großkommentar/Hirte § 214 Rn. 17.

       [682]

      Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 214 Rn. 14.

       [683]

      Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 45 Rn. 49.

       [684]

      Kölner Kommentar/Lutter § 214 Rn. 25; Großkommentar/Hirte § 214 Rn. 54 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 60 Rn. 65; Hüffer/Koch § 214 Rn. 13.

      5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › III. Herabsetzung des Grundkapitals

      5. Kapitel KapitalmaßnahmenIII. Herabsetzung des Grundkapitals › 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung

1. Ordentliche Kapitalherabsetzung

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      Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist in den §§ 222–228 AktG geregelt. Durch die ordentliche Kapitalherabsetzung wird das in der Satzung der AG festgesetzte und in der Bilanz ausgewiesene Grundkapital herabgesetzt.

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      Die vier Wege, auf denen eine Kapitalherabsetzung erfolgen kann, sind im Aktiengesetz abschließend geregelt:

Bei Stückaktien erfolgt die Kapitalherabsetzung durch die bloße Reduzierung der Grundkapitalziffer.
Bei Nennbetragsaktien wird die Kapitalherabsetzung durch die Herabsetzung der Aktiennennbeträge vollzogen (§ 222 Abs. 4 S. 1 AktG).
Daneben kann die Kapitalherabsetzung sowohl bei Stück- wie auch bei Nennbetragsaktien durch die Zusammenlegung von Aktien erfolgen (§ 222 Abs. 4 S. 2 AktG).
Schließlich kann die Kapitalherabsetzung bei beiden Aktienformen durch die Einziehung der Aktien bewirkt werden (§§ 237–239 AktG).

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      Im Überblick stellen sich die Schritte der ordentlichen Kapitalherabsetzung wie folgt dar:

Beschluss der HV;
Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister;
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht;
Durchführung der Kapitalherabsetzung durch den Vorstand;
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister.

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      1.2.1 Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses

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