die bilanzmäßige Rückbeziehung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist ein Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses erforderlich, welcher gleichzeitig mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss gefasst werden soll (§ 234 Abs. 2 AktG). Zweitens muss die vereinfachte Kapitalherabsetzung rechtzeitig im Handelsregister eingetragen werden (§ 234 Abs. 3 AktG).
367
In Abweichung zum Regelfall der §§ 172, 173 AktG, dass die Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat erfolgt, wird der Jahresabschluss im Rahmen der Rückbeziehung durch die HV der AG festgestellt.[86] Die Regelung ist zwingend.[87] Die HV ist für die Feststellung des Jahresabschlusses im Fall der Rückbeziehung auch ohne konkrete Vorlage durch die Verwaltung zuständig.[88] Legt der Vorstand der HV den Jahresabschluss nicht zur Beschlussfassung vor, so kann diese die Beschlussfassung über dessen Feststellung bei Untätigkeit der Verwaltung an sich ziehen.[89]
368
Wird die Verwaltung hingegen tätig, entscheidet sie zunächst gem. § 173 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Jahresabschluss feststellen oder der HV zur Feststellung mit Rückbeziehung vorlegen will. Entscheiden sich Vorstand und Aufsichtsrat dazu, den Jahresabschluss ohne Rückwirkung festzustellen, so ist diese Feststellung bindend und der Jahresabschluss kann von der HV nicht mehr abgeändert werden.[90] Wird der Jahresabschluss hingegen der HV zur Feststellung vorgelegt, so kann diese frei entscheiden, ob sie den Jahresabschluss mit oder ohne Rückwirkung feststellen möchte.[91]
369
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und die Feststellung des Jahresabschlusses mit Rückwirkung ist die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung (§ 234 Abs. 3 S. 1 AktG). Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nichtig. Werden die Beschlüsse über die Herabsetzung des Grundkapitals und die Feststellung des Jahresabschluss nicht gleichzeitig gefasst – was gem. § 234 Abs. 2 S. 2 AktG („soll“) ohne weiteres zulässig ist – so kommt es für den Beginn des Laufs der Frist auf den Tag des jeweils ersten Beschlusses an.[92]
2.5.2 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
370
Eine logische Ergänzung zu § 234 AktG stellt die Regelung des § 235 AktG dar, welche neben der bilanziellen Rückwirkung der Kapitalherabsetzung auch die bilanzielle Rückwirkung einer gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung gestattet.
371
Auch die Rückbeziehung der auf die Kapitalherabsetzung folgenden Kapitalerhöhung ist durch die HV der AG zu beschließen. Voraussetzung für den Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses ist dabei, dass die Kapitalerhöhung in derselben HV wie die vorhergehende Kapitalherabsetzung beschlossen wurde (§ 235 Abs. 1 AktG).[93] Die Rückwirkung der Kapitalerhöhung ist nur zulässig, wenn auch die zeitgleich beschlossene Kapitalherabsetzung mit Rückwirkung beschlossen wurde.[94] Der Beschluss nach § 235 AktG darf weiterhin nur gefasst werden, wenn die Kapitalerhöhung mit Bareinlagen durchgeführt wird (§ 235 Abs. 1 S. 2 AktG). Eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen oder die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind insoweit nicht ausreichend.[95]
372
Hinsichtlich der Frist zur Eintragung der Beschlüsse gilt das gleiche wie bei der Rückwirkung der Kapitalherabsetzung, d.h. die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung müssen innerhalb von drei Monaten in das Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls sind sie gem. § 235 Abs. 2 S. 1 AktG nichtig.
2.5.3 Bekanntmachung des Jahresabschlusses
373
Die Gläubiger der AG werden durch die Regelung des § 236 AktG angemessen vor der Gefahr der Veröffentlichung nichtiger Jahresabschlüsse geschützt. Gem. § 236 AktG darf die AG den Jahresabschluss im Fall einer Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung, ggf. verbunden mit einer Kapitalerhöhung, erst bekanntmachen, wenn die Kapitalherabsetzung und – soweit erfolgt – die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden sind.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › III. Herabsetzung des Grundkapitals › 3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien
3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien
374
Einen weiteren Fall der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien dar. Hierbei handelt es sich um eine Unterform der ordentlichen Kapitalherabsetzung, da für die Einziehung der Aktien an die Aktionäre ein Entgelt bezahlt wird oder die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Einlagen befreit werden.
375
Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung, bei der alle Aktien von der Herabsetzung gleichmäßig berührt und die Beteiligungsquoten der einzelnen Aktien nicht geändert werden,[96] führt die Kapitalherabsetzung durch Einziehung zur Vernichtung nur der eingezogenen Aktien.[97] Dabei darf wie bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung der Mindestnennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 50 000 nicht unterschritten werden (vgl. § 7 AktG).[98] Eine Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag ist jedoch auch hier zulässig, wenn der Mindestnennbetrag durch eine gleichzeitige Kapitalerhöhung wieder erreicht wird (§ 237 Abs. 2 S. 1 AktG).
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Gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AktG ist zwischen zwei Arten der Einziehung zu unterscheiden:
– | die Zwangseinziehung, |
– | die Einziehung nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft. |
377
Im Überblick stellen sich die Schritte der Kapitalherabsetzung durch Einziehung wie folgt dar:[99]
– | Beschluss der HV bzw. des Vorstands; |
– | Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister; |
– | Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht mit Hinweis an die Gläubiger; |
– | Einziehungshandlung der Verwaltung; |
– | Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister; |
– | Zahlung des Einziehungsentgelts. |
3.1 Zwangseinziehung
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Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung der Gesellschaft oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der einzuziehenden Aktien