Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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Zwangseinziehung“) war (§ 237 Abs. 1 S. 2 AktG). Dies bedeutet, dass gegenüber dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, die Möglichkeit der Zwangseinziehung bereits zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs bestanden haben muss.[100] Die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten zu ihrer Durchführung sind in der Satzung oder in dem Beschluss der HV festzulegen (§ 237 Abs. 2 S. 2 AktG). Das Wesen der Zwangseinziehung besteht darin, dass sie ohne Einverständnis der einzelnen Aktionäre durch einseitige Handlung der Gesellschaft vorgenommen werden kann.

      3.1.1 Angeordnete Zwangseinziehung

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      Wenn die Satzung die zwangsweise Einziehung „angeordnet“ hat, ist kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich (§ 237 Abs. 6 S. 1 AktG). An dessen Stelle tritt die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung (§ 237 Abs. 6 S. 2 AktG).

      3.1.2 Gestattete Zwangseinziehung

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      Anmerkungen

       [1]

      Kölner Kommentar/Lutter Vor § 222 Rn. 4.

       [2]

      Kölner Kommentar/Lutter Vor § 222 Rn. 5; Hüffer/Koch § 222 Rn. 4.

       [3]

      MünchKomm AktG/Oechsler § 228 Rn. 4; Hüffer/Koch § 228 Rn. 2.

       [4]

      Hüffer/Koch § 222 Rn. 4.

       [5]

      Lutter ZGR 1981, 171, 180; Wiedemann ZGR 1980, 147, 157.

       [6]

      BGHZ 138, 71, 75 ff.; OLG Schleswig