Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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die Familiengesellschaft als AG, deren Aktionär eine einzelne natürlich Person ist (Einmann-AG) oder deren Aktionäre untereinander i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 AO verwandt oder verschwägert sind. Sind alle Aktien einer Gesellschaft im Familienbesitz, werden meist Schutzvorkehrungen gegen eine Überfremdung der Gesellschaft getroffen.[88]

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      Von nur noch geringer praktischer Bedeutung, die sie hauptsächlich in der Zuckerrübenindustrie erlangt hat, ist die Nebenleistungs-AG. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieser Industrie Rechnung zu tragen, ermöglicht § 55 AktG als Ausnahme zu § 54 AktG die Begründung einer mitgliedschaftlichen Pflicht der Aktionäre, gewisse wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen, also beispielsweise Zuckerrüben einzuliefern, ohne dass ihnen – wie bei der Genossenschaft – ein Austrittsrecht zusteht (§ 65 GenG).

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      Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) kann in Form der AG errichtet werden. Ein solches (korporatives) Joint Venture bietet die Möglichkeit, wirtschaftliche Aktivitäten in einer Gesellschaft zu bündeln und damit klar von den Gesellschaftern abzugrenzen.

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      Gemäß § 3 Abs. 2 AktG sind börsennotierte AG solche, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

      Dies ist in Deutschland der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG), nicht jedoch der Freiverkehr (§ 48 BörsG). Nicht vorausgesetzt ist, dass die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse gehandelt werden. Vielmehr sind AG mit Sitz in Deutschland auch dann als börsennotierte Gesellschaften anzusehen, wenn ihre Aktien ausschließlich an einer ausländischen Börse gehandelt werden.

      Bedeutung erlangt die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, weil das AktG nicht börsennotierte Gesellschaften vielfach weniger strengen Regelungen unterwirft (vgl. hierzu §§ 110 Abs. 3 S. 2, 125 Abs. 1 S. 3, 5, 130 Abs. 1 S. 3, 134 Abs. 1 S. 2 AktG).

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      In der Rechts- und Organisationsform der AG kann auch die erwerbswirtschaftliche oder gemeinnützige Betätigung von Bund, Ländern und Gemeinden erfolgen. Die Gesellschaft kann dabei allein von der öffentlichen Hand (Eigengesellschaft) oder gemeinsam von der öffentlichen Hand und von Privaten getragen werden (gemischtwirtschaftliches Unternehmen).

      Anmerkungen

       [1]

      MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 13; Hüffer/Koch § 1 Rn. 2.

       [2]

      So bspw. Hüffer/Koch § 1 Rn. 2; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

       [3]

      Raiser/Veil § 9 Rn. 2; K. Schmidt Gesellschaftsrecht § 3 I 2; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 30; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Eckardt § 1 Rn. 50.

       [4]

      Hüffer/Koch § 1 Rn. 3; MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 15; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 11; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

       [5]

      BGHZ 90, 381, 386 zu §§ 32a, 32b GmbHG a.F. m.w.N.

       [6]

      K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 3 I 2.

       [7]

      Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 31.

       [8]

      Raiser/Veil § 9 Rn. 2; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 31.

       [9]

      BGHZ 90, 381, 386; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 34.

       [10]

      MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 42 f.; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 1.

       [11]

      MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 30; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 38 f.; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Eckardt § 1 Rn. 15; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 15.

       [12]

      Einzelheiten hierzu: MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 34 f. sowie Raiser/Veil § 9 Rn. 5 ff.; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 22.

       [13]

      MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 37; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 45; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 19.

       [14]

      Hüffer/Koch § 1 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege § 51 Rn. 2, 6; Baumbach/Lauterbach § 51 Rn. 16.

       [15]

      Str., vgl. für die h.M. MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 37; a.A. Thomas/Putzo/Reichold § 1035 Rn. 1; Henn Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 153; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 46; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 20.

       [16]

      Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 1.

       [17]

      Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 4; a.A. Raiser/Veil § 9 Rn. 32 ff.; Raiser AcP 199 (1999), 104, 135.

       [18]