Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_62b41e20-a380-55b3-8a3c-d9b855434f30">Tatbestandsspezifische Unrechtsvereinbarung („für“)

       a)Gesetzliche Lockerung – Bezugspunkt der Dienstausübung

       b)Notwendige Einschränkungen

       aa)Drittmitteleinwerbung

       bb)Sponsoring und Spenden

       cc)Notwendigkeit klarer hausinterner Regelungen

       4.Subjektiver Tatbestand und Irrtumsfragen

       a)Vorsatzerfordernis

       b)Irrtumsfälle

       5.Vollendung, Beendigung, Verjährung, Versuch und Konkurrenzen

       6.Täterschaft und Teilnahme – Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

       7.Genehmigung nach §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB

       a)Voraussetzungen der wirksamen Genehmigung

       b)Rechtsfolgen der (rechtmäßigen) Genehmigung und Irrtumsfragen

       III.Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§§ 332, 334 StGB)

       1.Nachweis einer strengen Unrechtsvereinbarung

       2.Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung und Irrtümer

       3.Im Besonderen: „Sich-bereit-zeigen“ zur unsachlichen (Ermessens-)Entscheidung – Nachweis und Beispiele

       a)Ärztliche Ermessensentscheidung auf Grund unsachlicher Erwägungen

       b)Sich-bereit-zeigen zur pflichtwidrigen/ermessensfehlerhaften Handlung

       IV.Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

       1.Tatbestandsstruktur und Schutzrichtung des § 299a StGB

       2.Kreis der erfassten Heilberufler und Handeln im Zusammenhang mit der Berufsausübung

       3.Vorteilsbezogene Tathandlung

       a)Begriff des Vorteils

       b)Variante der Tathandlung

       4.Tatbestandsspezifische Unrechtsvereinbarung („dafür“)

       a)Verknüpfung von Vorteil und zukünftiger Bevorzugung im Wettbewerb

       aa)Bevorzugung im Wettbewerb

       bb)Ausklammerung rechtswidriger oder sittenwidriger Behandlungen

       b)Bevorzugung bei den enumerativ ausgewählten Tatsituationen

       aa)Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten (§ 299a Nr. 1 StGB)

       bb)Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten im Fall der Bestimmung zur unmittelbaren Anwendung (§ 299a Nr. 2 StGB)

       cc)Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (§ 299a Nr. 3 StGB)

       c)Unlauterkeit der Bevorzugung

       d)