Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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Die subjektive Fähigkeit, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen (individuelles Leistungsvermögen und Zumutbarkeit) sowie die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs und der wesentlichen Elemente des Geschehensablaufs; c) Die Möglichkeit der Unrechtseinsicht (Verbotsirrtum, § 17 StGB).

      Anmerkungen

       [1]

      Zur st. Rspr. nur wieder BGH NJW 2018, 961, 962 und BGH HRRS 2020 Nr. 642.

       [2]

      BGH MedR 2004, 386, 387 = BGHSt 49, 1 ff.

       [3]

      Siehe dazu m.w.N. Matt/Renzikowski/Gaede § 15 Rn. 33 ff., 47 ff.

      Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht VorbemerkungTeil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) › II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes

II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes

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1.
2.
3.
4. Für die Bejahung der Kausalität genügt die Beschleunigung des Erfolgseintritts, wenn der Tod, der etwa auf Grund eines Verkehrsunfalls ohnehin eingetreten wäre, durch den Behandlungsfehler eines Arztes nun früher eintritt (dazu näher Rn. 523 ff.).
5.
6.