Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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die Kausalität beider Handlungen bejaht, da jede zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte, beide Handlungen aber „tatsächlich in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind“.[12] Anders liegt der Fall, wenn zwei Ursachen gänzlich alternativ z.B. für einen Todeserfolg in Betracht kommen (Beispiel: Tod infolge aspirationsbedingter Lungenentzündung oder infolge eines hämorrhagischen Lungenödems) und eine der beiden Ursachen nicht auf dem Verhalten des Angeklagten (Arztes) beruht.[13] Hier muss in dubio pro reo gelten. 2. Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen (objektiven) Sorgfaltspflicht

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