Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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lediglich die Bezeichnung für einen Sachverhalt darstellt, also „der Kunstfehler als objektiver Begriff zu verstehen und scharf von seiner Bewertung als rechtswidrig und schuldhaft im Einzelfall zu trennen“ ist,[14] sollte man diesen umstrittenen Terminus trotz seiner langen Tradition wegen der Gefahr von Missverständnissen ganz aus dem wissenschaftlichen Sprachgebrauch eliminieren.[15] Da dies jedoch angesichts der Gebräuchlichkeit des Kunstfehlerbegriffs in der Praxis nur schwer durchzusetzen sein wird, muss zumindest stets klargestellt werden, was damit gemeint ist: eine „objektiv nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Einzelfalles zur Behandlungszeit“ nicht indizierte oder „nicht heilkunstgemäß vorgenommene“ Behandlung.[16]

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      Eine anschauliche, sachbezogen-materielle Untergliederung der Behandlungsfehler für alle medizinischen Fachgebiete ergibt sich jedoch, wenn man das einschlägige Rechtsprechungsmaterial durchforstet und dabei aus den häufigsten Fehlleistungen typische Fallgruppen bildet:

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