Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des groben Behandlungsfehlers mildern können“.[87]

      Gerade dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt ist aus der Sicht des Arztes und seiner Verteidigung wichtig: Auch wenn elementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin verletzt werden, folgt daraus nicht zwangsläufig die Annahme eines groben Behandlungsfehlers oder leichtsinnigen Verhaltens, vielmehr sind die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen, die das Verhalten des Arztes möglicherweise in einem „milderen“ Licht erscheinen lassen.

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      Nach diesen Grundsätzen wurde in der Judikatur ein „grober“ Behandlungsfehler z.B. in folgenden Fällen bejaht: